VG Frankfurt bestätigt kommunalen Defizitausgleich für Krankenhaus

50,4 Millionen Euro städtische Liquiditätshilfe sind nach Auffassung des Gerichts rechtmäßig – Klage eines freigemeinnützigen Krankenhausträgers abgewiesen

Kommunen dürfen nach einem Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main Defizite eines kommunalen Krankenhauses unter bestimmten Voraussetzungen ausgleichen. Die 7. Kammer hat am 17. September 2026 die Klage eines freigemeinnützigen Krankenhausträgers gegen insgesamt 50,4 Millionen Euro städtische Liquiditätshilfen für ein kommunales Plankrankenhaus abgewiesen. Die Berufung zum Hessischen Verwaltungsgerichtshof wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

Die Stadt Frankfurt hatte das kommunale Plankrankenhaus mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut und ihm für die Jahre 2023 und 2024 insgesamt 50,4 Millionen Euro zur Liquiditätssicherung zur Verfügung gestellt.

Ein ebenfalls in Frankfurt tätiger freigemeinnütziger Krankenhausträger sah darin eine Wettbewerbsverzerrung und machte unter anderem eine Verletzung der Berufsfreiheit und des Gleichheitsgrundsatzes geltend. Zudem seien die Zahlungen nicht mit dem europäischen Beihilferecht vereinbar.

Sicherstellungsauftrag rechtfertigt Zuschüsse

Das VG Frankfurt bewertet die Zuschüsse dagegen als rechtmäßig. Zwar griffen die Zahlungen nach Auffassung der Kammer in die Berufsfreiheit der Klägerin und das allgemeine Gleichheitsgebot ein. Diese Eingriffe seien jedoch gerechtfertigt.

Die Befugnis zur finanziellen Unterstützung ergebe sich aus dem kommunalen Sicherstellungsauftrag und dem Haushaltsrecht. Die bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung durch leistungsfähige Krankenhäuser stelle einen überragenden Gemeinwohlaspekt dar. Dieser könne die Zuschüsse auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Trägervielfalt rechtfertigen. Auch mit dem europäischen Beihilferecht seien die Zahlungen nach Auffassung der Kammer vereinbar.

Das Urteil könnte über Frankfurt hinaus Bedeutung für die Auseinandersetzung um kommunale Defizitausgleiche haben. Eine abschließende höchstrichterliche Klärung ist damit allerdings nicht verbunden: Wegen der grundsätzlichen Bedeutung hat das Verwaltungsgericht die Berufung zum Hessischen Verwaltungsgerichtshof ausdrücklich zugelassen.

Mehr zum Thema:
Finanzierung · Klinikmarkt 15.09.2026
Vier Klinikträger bündeln Widerstand gegen kommunale Defizitausgleiche
Nach Klagen in Berlin und Frankfurt werden auch in Köln rechtliche Schritte vorbereitet – freigemeinnützige Träger sehen ungleiche Wettbewerbsbedingungen