Verwaltungsgericht: Gelsenkirchener Klinik darf vorläufig weiter Leukämie, Lymphome und Pankreaseingriffe behandeln
Ermessensfehler bei der Vergabe von Versorgungsaufträgen festgestellt
Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hat entschieden, dass eine Klinik in Gelsenkirchen vorläufig weiterhin Leukämie- und Lymphombehandlungen (Leistungsgruppe 7.2) sowie Pankreaseingriffe (Leistungsgruppe 16.4) durchführen und abrechnen darf. Grund ist die rechtswidrige Auswahlentscheidung der Bezirksregierung Münster, die zu Lasten der Klinik getroffen wurde.
Das Gericht stellte insbesondere fest:
- Fehlerhafte Berücksichtigung von Fallzahlen, insbesondere durch die unzulässige Zusammenfassung mehrerer Klinikstandorte eines Trägers.
- Sachfremde Verknüpfung von Versorgungsaufträgen, indem eine Leistungsgruppe zugunsten einer Klinik vergeben wurde, während eine andere (Neurochirurgie) einer anderen Klinik zugesprochen wurde.
- Ungleichbehandlung bei der Bewertung von Strahlentherapie-Einrichtungen.
- Unverhältnismäßige Zuweisung von Fällen in der Leistungsgruppe 16.4, die nicht mit den tatsächlichen Kapazitäten der bevorzugten Kliniken übereinstimmt.
Der Beschluss (Az. 18 L 257/25) ist noch nicht rechtskräftig, die Bezirksregierung Münster kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht NRW einlegen.
Auch zwei Kliniken im Kreis Recklinghausen hatten mit ihren Eilanträgen Erfolg und dürfen vorläufig weiter Pankreaseingriffe durchführen. Ihre Auswahlentscheidungen wurden aus ähnlichen Gründen als ermessensfehlerhaft eingestuft (Az. 18 L 69/25 und 18 L 374/25).