Vereinbarungen zum Veränderungswert 2019

DKG informiert: Unterschriftenverfahren zu den beiden Vereinbarungen abgeschlossen

Der nach § 10 Abs. 6 Satz 1 vom Statistischen Bundesamt am 28.09. veröffentlichte Orientierungswert für das Jahr liegt mit 1,96 Prozent unterhalb der im Bundesanzeiger am 14.09.2018 veröffentlichten Veränderungsrate nach § 71 Abs. 3 SGB V für das Jahr 2019, die 2,65 Prozent beträgt. Nach § 10 Abs. 6 Satz 2 KHEntgG entspricht in diesem Fall der der Veränderungsrate. Demgemäß beträgt der Veränderungswert nach § 9 Abs. 1 b Satz 1 KHEntgG für das Jahr 2019 2,65 Prozent.

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