Veränderungswerte für Krankenhäuser 2026 vorerst vereinbart
Einigung der Selbstverwaltungspartner bleibt abhängig von Gesetzgebung
Die Spitzenverbände der Krankenkassen haben sich mit der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG) über die Veränderungswerte für Krankenhäuser im Jahr 2026 geeinigt. Allerdings bleiben diese Werte vorerst vorläufig, da die gesetzlichen Rahmenbedingungen noch zwischen Bundestag und Bundesrat verhandelt werden.
Mit dem Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege (BEEP) sollte die sogenannte Meistbegünstigungsklausel für 2026 ausgesetzt werden. Nach der herkömmlichen Regelung gilt:
- Steigt die Grundlohnrate (Anstieg der beitragsbezogenen GKV-Einnahmen: 5,17 %) über dem Orientierungswert (Kostensteigerungen der Krankenhäuser: 2,98 %), wird der Veränderungswert gemäß Krankenhausentgeltgesetz vereinbart.
- Liegt der Orientierungswert darüber, greift der Bundesrahmenwert.
Sollten diese Regelungen nicht angewendet werden, müssten die Vertragsparteien den Veränderungswert neu verhandeln. Für 2026 wurde daher ein Wert von 2,98 % festgelegt – vorbehaltlich der endgültigen Gesetzgebung.




