UV-GOÄ ab Juli 2026: Neue Leistungen, Zuschläge und höhere Vergütung

Überarbeitete Gebührenordnung der gesetzlichen Unfallversicherung bringt strukturelle Änderungen für Arztpraxen und Kliniken

Zum 1. Juli 2026 tritt eine umfassend überarbeitete Gebührenordnung für Ärzte in der gesetzlichen Unfallversicherung (UV-GOÄ) in Kraft. Die Änderungen betreffen insbesondere die Grundleistungen, die Einführung neuer Zuschläge, einen eigenständigen Abschnitt für arthroskopische Eingriffe sowie eine erneute Anhebung der Vergütung. 

Mit der Neufassung der UV-GOÄ setzt die Ständige Gebührenkommission mehrere Anpassungen um, die sowohl niedergelassene Durchgangsärztinnen und Durchgangsärzte als auch Krankenhäuser und ambulante Operationszentren betreffen. Maßgeblich für die Anwendung der neuen Regelungen ist der Tag der Leistungserbringung. Damit beginnt für alle laufenden Behandlungsfälle ab dem 1. Juli 2026 formal ein neuer Abrechnungsfall.

Wesentliche Änderungen der UV-GOÄ ab 1. Juli 2026

Überarbeitung der Grundleistungen: Mehrere Gebührennummern werden neu gefasst oder entfallen. Beratungen und Untersuchungen können künftig auch neben technischen und operativen Leistungen zusätzlich abgerechnet werden.

Neue Zeitregelung: Grundleistungen gelten werktags von 7:00 bis 19:00 Uhr. Für Leistungen außerhalb dieser Zeiten werden Zuschläge eingeführt.

Neue Zuschläge: Zusätzliche Vergütungen sind künftig für vorzeitig beendete Heilbehandlungen sowie für dokumentierten Mehraufwand bei erschwerter Patientenkommunikation möglich.

Eigener Abschnitt für Arthroskopien: Arthroskopische Eingriffe erhalten erstmals eigene Gebührennummern (3400–3444). Die Leistungsdarstellung wird vereinfacht, Nebenleistungen sind in den Operationsziffern enthalten.

Materialzuschläge: Für Einmalinstrumente können neue Zuschläge berechnet werden; Implantate bleiben weiterhin gesondert zu Selbstkosten abrechenbar.

Vergütungserhöhung um 5 Prozent: Die meisten UV-GOÄ-Leistungen werden zum 1. Juli 2026 um fünf Prozent angehoben. Ausgenommen sind die neu kalkulierten Grundleistungen, allgemeinen Leistungen und Arthroskopien.

Neuer Abrechnungsfall ab Stichtag: Für alle Leistungen ab dem 1. Juli 2026 gelten die neuen Regelungen unabhängig vom bisherigen Behandlungsverlauf. Praxis- und Krankenhaussoftware müssen entsprechend angepasst werden.

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