UV-GOÄ reformiert: Gesetzliche Unfallversicherung passt Gebührenordnung umfassend an
Neue Zuschläge, vereinfachte Abrechnung und höhere Vergütung treten zum 1. Juli 2026 in Kraft
Die Gebührenordnung für Ärzte in der gesetzlichen Unfallversicherung (UV-GOÄ) wird zum 1. Juli 2026 umfassend reformiert. Nach Angaben der gesetzlichen Unfallversicherung betreffen die Änderungen insbesondere die Grundleistungen, Zuschlagsregelungen, arthroskopische Eingriffe sowie die Vergütung ärztlicher Leistungen. Ziel der Neustrukturierung ist eine Vereinfachung der Abrechnung sowie eine Anpassung an aktuelle medizinische und organisatorische Anforderungen.
Mit der Überarbeitung der UV-GOÄ werden mehrere bislang bestehende Abrechnungsbeschränkungen aufgehoben. Künftig können Beratungs- und Untersuchungsleistungen nach den Nrn. 1 und 2 UV-GOÄ neben Leistungen aus anderen Leistungsabschnitten – etwa Verbänden, Wundbehandlungen oder Röntgenleistungen – zusätzlich berechnet werden. Der bisherige Abrechnungsausschluss entfällt.
Zudem gelten ab Juli einheitliche Zeitregelungen für Grundleistungen. Beratungen und Untersuchungen zwischen Montag und Freitag von 7 bis 19 Uhr sind künftig mit der jeweiligen Grundleistung abgegolten. Für Leistungen in den Abend- und Nachtstunden sowie an Wochenenden und Feiertagen werden Zuschläge vorgesehen.
Neu eingeführt werden außerdem spezielle Zuschläge für besondere Behandlungssituationen. Durchgangsärzte erhalten mit der neuen Nr. 4 UV-GOÄ einen Zuschlag, wenn nach Untersuchung keine Behandlung zulasten des Unfallversicherungsträgers eingeleitet und die Heilbehandlung beendet wird. Voraussetzung ist eine entsprechende Dokumentation und Patientenaufklärung. Die Vergütung beträgt zehn Euro.
Mit der neuen Nr. 5 UV-GOÄ wird darüber hinaus ein Zuschlag für erschwerte Kommunikation eingeführt. Dieser kann bei erhöhtem Kommunikationsaufwand maximal zweimal pro Behandlungsfall abgerechnet werden. Ausgenommen sind Kinder bis sechs Jahre.
Auch im Bereich der Dokumentation erfolgen Änderungen. Für ausführliche ärztliche Entlassberichte wird mit der Nr. 119 UV-GOÄ eine neue Gesamtgebühr eingeführt, die verschiedene bisherige Berichtsvordrucke zusammenfasst. Die Vergütung beträgt 26,72 Euro.
Zur Vereinfachung der Abrechnung werden mehrere Gebührenpositionen zusammengeführt. So gibt es für Krankenhausvisiten künftig nur noch eine Leistungsposition. Wegegeld und Reiseentschädigungen werden ebenfalls in einer neuen Gebührennummer gebündelt. Gleichzeitig entfallen die bisherigen Zeitangaben. Für weitere Entfernungen gilt künftig das Bundesreisekostengesetz.
Ein wesentlicher Schwerpunkt der Reform betrifft arthroskopische Eingriffe. Hierfür wird ein neuer Unterabschnitt XVII im Abschnitt L der UV-GOÄ geschaffen. Die neuen Gebührennummern 3400 bis 3444 bilden unterschiedliche Schweregrade arthroskopischer Operationen ab – von diagnostischen Eingriffen bis hin zu komplexen Rekonstruktionen. Nebenleistungen werden künftig pauschal integriert, wodurch umfangreiche Leistungsketten reduziert werden sollen. Zusätzlich werden Materialzuschläge für Einmalmaterialien eingeführt.
Darüber hinaus steigen die Gebühren des Leistungs- und Gebührenverzeichnisses zum 1. Juli 2026 um fünf Prozent. Ausgenommen von dieser Erhöhung bleiben die neu strukturierten Grundleistungen sowie die Arthroskopie-Leistungen, da diese bereits neu kalkuliert wurden.




