Transformationsfonds startet: Länder steuern Krankenhausförderung
BAS veröffentlicht FAQ zu Verfahren, Förderlogik und KHAG-Umsetzung 2026
Mit Inkrafttreten des Krankenhausreformanpassungsgesetzes (KHAG) am 15. April 2026 wird der Transformationsfonds für die Krankenhausstrukturförderung operationalisiert. Das Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) hat dazu ein umfassendes FAQ veröffentlicht, das Verfahren, Förderbedingungen und Zuständigkeiten für Länder und Krankenhausträger konkretisiert. Ziel ist die Finanzierung struktureller Umbauten im Krankenhauswesen im Rahmen der Reformumsetzung.
Der Transformationsfonds bildet einen zentralen Finanzierungsbaustein der Krankenhausreform 2026 und soll gezielt strukturelle Veränderungen im stationären Sektor unterstützen. Mit dem Inkrafttreten des KHAG ist das Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) nun berechtigt, entsprechende Fördermittel auf Antrag der Länder zu bewilligen. Nach Angaben des BAS ist dabei ein zweistufiges Verfahren vorgesehen, das eine klare Trennung zwischen Bedarfsmeldung der Krankenhausträger und der formalen Antragstellung durch die Länder vorsieht.
Krankenhäuser selbst sind nicht antragsberechtigt. Sie melden ihren Förderbedarf zunächst an die zuständigen Landesbehörden, die anschließend über die Priorisierung und Antragstellung gegenüber dem BAS entscheiden. Erst auf dieser Grundlage kann das BAS bei Vorliegen der Fördervoraussetzungen einen Auszahlungsbescheid erlassen. Die eigentliche Bewilligung gegenüber den Krankenhausträgern erfolgt wiederum durch die Länder im Rahmen ihrer haushaltsrechtlichen Zuständigkeit.
Inhaltlich fokussiert der Transformationsfonds insbesondere auf strukturelle Maßnahmen wie die Konzentration akutstationärer Versorgungskapazitäten, die Bildung telemedizinischer Netzwerke, den Aufbau regionaler Krankenhausverbünde sowie die Umstrukturierung von Standorten in sektorenübergreifende Versorgungseinrichtungen. Auch die Entwicklung integrierter Notfallstrukturen fällt in den Förderrahmen.
Wichtig ist dabei die klare Abgrenzung der Förderfähigkeit: Reine Machbarkeitsstudien sind nur dann förderfähig, wenn sie zwingender Bestandteil eines konkreten Investitionsvorhabens sind. Eigenständige Konzept- oder Beratungsleistungen werden ausdrücklich ausgeschlossen. Förderfähig sind hingegen auch interne projektbezogene Personalkosten, sofern sie unmittelbar der Umsetzung dienen und gegenüber den Ländern nachvollziehbar beziffert werden.
Besonders praxisrelevant ist die Regelung zum Projektbeginn. Als Beginn gilt der Abschluss eines ausführungsspezifischen Liefer- oder Dienstleistungsvertrags. Planungsleistungen der frühen Leistungsphasen nach HOAI bleiben davon unberührt und führen nicht zum Förderausschluss, sofern noch keine bindenden Verträge abgeschlossen wurden.
Für Hochschulkliniken gelten teilweise erweiterte Fördermöglichkeiten, vornehmlich bei Strukturkonzentrationen, telemedizinischen Verbünden oder spezialisierten Versorgungszentren. Eine Förderhöchstgrenze besteht hier anders als im Krankenhauszukunftsfonds nicht.
Aus Sicht der Krankenhausplanung besonders relevant ist zudem, dass der Transformationsfonds keine Förderung ambulant vertragsärztlicher Strukturen vorsieht. Ambulante Komponenten sind nur insoweit berücksichtigungsfähig, als sie funktional an stationäre Umstrukturierungen angebunden sind.




