Schleswig-Holstein legt künftige Klinikstruktur offen
Landesweite Übersicht zeigt vorgesehene Versorgungsstufen und SÜV-Standorte – endgültige Leistungsgruppenzuweisungen folgen im Dezember
Schleswig-Holstein hat die geplante Neustrukturierung seiner Krankenhauslandschaft erstmals für sämtliche Versorgungsregionen vorgestellt. Nach Abschluss der sechs Regionalkonferenzen zeichnet sich ab, welche Krankenhäuser künftig als Maximal-, Schwerpunkt- oder Regelversorger tätig sein sollen, welche Standorte sektorenübergreifend weiterentwickelt werden und wo stationäre Angebote entfallen könnten.
Eine landesweite Zusammenstellung des Schleswig-Holsteinischen Ärzteblatts zeigt die geplante Einordnung der einzelnen Häuser. Danach sind sechs Standorte für die Maximalversorgung, zehn für die Schwerpunktversorgung und neun für die Regelversorgung vorgesehen. Sieben weitere Standorte kommen für die sektorenübergreifende Versorgung infrage, wobei für drei Häuser noch ausdrückliche Vorbehalte bestehen.
Gesundheitsministerin Prof. Kerstin von der Decken bezeichnete die vorgestellten Strukturen als Zielbild. Die endgültige Verteilung der Leistungsgruppen steht noch aus. Bis zum 31. Oktober 2026 können Krankenhäuser im Anhörungsverfahren Stellung nehmen und zusätzliche Nachweise für beantragte Leistungsgruppen vorlegen. Die verbindlichen Feststellungsbescheide sollen Ende Dezember ergehen und grundsätzlich zum 1. Januar 2027 wirksam werden.
Ärztekammer begrüßt Zielrichtung
Der Präsident der Ärztekammer Schleswig-Holstein, Prof. Henrik Herrmann, bewertet die grundsätzliche Ausrichtung positiv. Die flächendeckende Grundversorgung solle erhalten bleiben, während hochspezialisierte und komplexe Behandlungen an geeigneten Standorten konzentriert würden.
Auch die vergleichsweise geringe Zahl möglicherweise wegfallender Krankenhausstandorte hebt Herrmann hervor. Sektorenübergreifende Einrichtungen könnten dazu beitragen, die wohnortnahe stationäre Versorgung bei weniger komplexen Krankheitsbildern weiterhin sicherzustellen. Die akute Notfallversorgung würde dann durch entsprechend ausgestattete Krankenhäuser übernommen.
Für die Krankenhäuser bleiben insbesondere die endgültige Leistungsgruppenverteilung, mögliche Auswahlentscheidungen bei konkurrierenden Leistungsangeboten und die Ausgestaltung von Übergangsfristen entscheidend. Erst die Feststellungsbescheide werden verbindlich regeln, welche stationären Leistungen künftig an den einzelnen Standorten erbracht werden dürfen.




