Mecklenburg-Vorpommern setzt auf Ausnahmen bei Leistungsgruppen

Land will alle 37 Krankenhausstandorte erhalten – 22 Leistungsgruppen decken rund 80 Prozent der stationären Versorgung ab

Mecklenburg-Vorpommern will bei der Umsetzung der Krankenhausreform gezielt gesetzliche Ausnahmeregelungen nutzen, um die medizinische Versorgung in ländlichen Regionen zu sichern. Das Land verfolgt weiterhin das Ziel, alle 37 Krankenhausstandorte zu erhalten und gleichzeitig spezialisierte Behandlungen stärker zu konzentrieren. Nach Angaben des Gesundheitsministeriums entfallen rund 80 Prozent der vollstationären Behandlungsfälle auf lediglich 22 Leistungsgruppen der Grund- und Regelversorgung.

Bei der 4. Kommunalen Krankenhauskonferenz am 26. Oktober 2026 in Güstrow betonte Gesundheits-Staatssekretärin Sylvia Grimm, dass die künftige Krankenhausplanung sowohl die medizinische Qualität als auch die Erreichbarkeit der Versorgung berücksichtigen müsse. Die Zahl der einem Krankenhaus zugewiesenen Leistungsgruppen allein sei kein geeigneter Maßstab für seine Bedeutung in der regionalen Versorgung.

Grund- und Regelversorgung steht im Mittelpunkt

Nach Angaben des Ministeriums verteilen sich rund 80 Prozent der vollstationären Fälle in Mecklenburg-Vorpommern auf 22 Leistungsgruppen der Grund- und Regelversorgung. Die übrigen 37 Leistungsgruppen umfassen spezialisierte medizinische Leistungen, auf die zusammen etwa 20 Prozent der stationären Fälle entfallen.

Aus Sicht der Landesregierung verdeutlicht diese Verteilung, dass Krankenhäuser mit einem begrenzten Leistungsspektrum weiterhin eine zentrale Rolle für die wohnortnahe Versorgung übernehmen können.

Die Krankenhausplanung soll deshalb stärker berücksichtigen, welche Behandlungen regional tatsächlich benötigt werden, wie gut die Standorte erreichbar sind und welche Auswirkungen der demografische Wandel auf den künftigen Versorgungsbedarf hat.

Befristete Ausnahmen sollen kleinere Standorte absichern

Besondere Bedeutung misst das Land den gesetzlichen Ausnahmeregelungen nach § 6a Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) bei. Unter bestimmten Voraussetzungen können Leistungsgruppen auch dann befristet zugewiesen werden, wenn einzelne Qualitätskriterien noch nicht erfüllt sind.

Voraussetzung ist, dass die Ausnahme zur Sicherstellung einer flächendeckenden Versorgung zwingend erforderlich ist. Mecklenburg-Vorpommern will diese Möglichkeit insbesondere einsetzen, um Versorgungslücken bei der wohnortnahen Grund- und Notfallversorgung zu verhindern.

Bis Ende 2026 können entsprechende Ausnahmeentscheidungen im Benehmen mit den Krankenkassen erfolgen. Ab 2027 ist hierfür grundsätzlich deren Einvernehmen erforderlich. Die Ausnahmen sollen zeitlich begrenzt bleiben und den betroffenen Krankenhäusern ermöglichen, notwendige Qualitätsanforderungen perspektivisch zu erfüllen.

Spezialisierung und Standorterhalt sollen verbunden werden

Parallel zur Sicherung der Grundversorgung verfolgt Mecklenburg-Vorpommern eine stärkere Bündelung spezialisierter medizinischer Leistungen. Diese sollen insbesondere an Standorten konzentriert werden, die über die erforderliche personelle Ausstattung, Erfahrung und medizinische Infrastruktur verfügen.

Die Qualitätsprüfungen durch den Medizinischen Dienst sind nach Ministeriumsangaben inzwischen abgeschlossen. Mitte November sollen die Anhörungen der Krankenhäuser beginnen; die endgültigen Leistungsgruppenbescheide sind weiterhin für Dezember vorgesehen.

Welche Standorte tatsächlich Ausnahmezuweisungen erhalten und welche medizinischen Leistungen künftig konzentriert werden, ist noch nicht veröffentlicht. Auch das politische Ziel, alle 37 Krankenhausstandorte zu erhalten, bedeutet nicht, dass deren bisheriges Leistungsspektrum unverändert bestehen bleibt.

Die nun formulierte Leitlinie macht jedoch deutlich, dass Mecklenburg-Vorpommern die gesetzlichen Spielräume der Krankenhausreform ausdrücklich zur Sicherung der Versorgung in der Fläche einsetzen will.