Kein Anspruch auf Versorgungsvertrag für psychosomatische Klinik ohne nachgewiesenen Bedarf

B 1 KR 1/25 R | Bundessozialgericht, Entscheidung zum 26.03.2026 – Terminbericht 11/2026

Die Ablehnung des Abschlusses eines Versorgungsvertrages nach § 109 Abs. 1 Satz 1 SGB V durch die Landesverbände der Krankenkassen und die Verbände der Ersatzkassen stellt keinen Verwaltungsakt dar, sondern eine einseitige öffentlich-rechtliche Willenserklärung. Eine hiergegen gerichtete Anfechtungsklage ist daher unstatthaft. Ein Anspruch auf Abschluss eines Versorgungsvertrages nach § 109 Abs. 1 SGB V setzt die Erforderlichkeit des Krankenhauses für eine bedarfsgerechte Krankenhausbehandlung voraus. Bei der Prüfung dieser Erforderlichkeit kommt dem Landeskrankenhausplan zwar keine strikte Bindungswirkung zu, er dient den Sozialgerichten jedoch als maßgebliche Grundlage für eine Plausibilitätsprüfung. Eine gerichtliche Sachverhaltsermittlung von Amts wegen zur Bedarfsdeckung ist nur dann geboten, wenn substantielle Anhaltspunkte für eine offensichtliche Unrichtigkeit oder Lückenhaftigkeit des Krankenhausplans vorliegen.

Das Bundessozialgericht hatte über den Anspruch einer Trägerin einer psychosomatischen Einrichtung auf Abschluss eines Versorgungsvertrages nach § 109 SGB V zu entscheiden. Die Klägerin betrieb eine Einrichtung, die bislang auf Grundlage eines Versorgungsvertrages nach § 111 SGB V ausschließlich Leistungen der stationären Rehabilitation erbrachte. Sie begehrte zusätzlich die Aufnahme in die akutstationäre Krankenhausversorgung mit 15 vollstationären Betten und vier teilstationären Plätzen im Bereich der psychosomatischen Medizin.

Ihr Antrag auf Abschluss eines entsprechenden Versorgungsvertrages wurde von den zuständigen Krankenkassen im März 2018 abgelehnt, wobei das zuständige Land Nordrhein-Westfalen der Entscheidung zustimmte. Sowohl im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zur Krankenhausplanung als auch im sozialgerichtlichen Verfahren blieb die Klägerin erfolglos. Die Vorinstanzen gingen davon aus, dass bereits kein Anspruch auf Abschluss eines Versorgungsvertrages bestehe, da die Einrichtung nicht in das landesrechtliche Versorgungskonzept integriert sei und zudem keine Erforderlichkeit für die Versorgung der Versicherten bestehe.

Das Landessozialgericht hatte insbesondere entschieden, dass die Klage bereits unzulässig sei, soweit sie als Anfechtungsklage gegen die Ablehnung des Versorgungsvertrages gerichtet war, da es sich hierbei nicht um einen Verwaltungsakt handele. In der Sache sei die Leistungsklage unbegründet, da kein Versorgungsbedarf im Sinne der Krankenhausplanung bestehe. Die Einrichtung der Klägerin erfülle nicht die Anforderungen eines integrativen Versorgungskonzepts für Psychiatrie und Psychosomatik und sei für die bedarfsgerechte Versorgung nicht erforderlich.

Das Bundessozialgericht bestätigte diese rechtliche Bewertung. Zunächst stellte der Senat klar, dass die Ablehnung eines Versorgungsvertrages keine Verwaltungsaktqualität besitzt, sondern als einseitige öffentlich-rechtliche Willenserklärung zu qualifizieren ist. Eine Anfechtungsklage sei daher bereits unstatthaft. Die rechtliche Überprüfung habe sich folglich auf eine allgemeine Leistungsklage zu beschränken.

In der Sache verneinte das Gericht ebenfalls einen Anspruch auf Abschluss des begehrten Versorgungsvertrages. Maßgeblich sei, ob das Krankenhausangebot der Klägerin für eine bedarfsgerechte Versorgung der gesetzlich Versicherten erforderlich sei. Zwar komme den Krankenhausplänen der Länder keine unmittelbare Bindungswirkung gegenüber den Sozialgerichten zu, sie seien jedoch als sachverständige Planungsgrundlage in die gerichtliche Prüfung einzubeziehen. Die Gerichte dürften die dort festgestellten Bedarfe nicht ungeprüft übernehmen, hätten diese aber lediglich einer Plausibilitätskontrolle zu unterziehen, sofern keine konkreten Zweifel an deren Richtigkeit bestünden.

Nach den bindenden Feststellungen des Landessozialgerichts ergab sich im maßgeblichen Einzugsbereich der Klägerin keine Unterversorgung im Bereich der psychosomatischen Krankenhausbehandlung, da der bestehende Bedarf bereits durch Plankrankenhäuser gedeckt sei. Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Bedarfsplanung oder eine unzureichende Versorgungslage seien weder substantiiert vorgetragen noch ersichtlich. Damit fehlte es an der tatbestandlichen Voraussetzung der Erforderlichkeit, sodass kein Anspruch auf Abschluss eines Versorgungsvertrages bestand.

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