InEK veröffentlicht Vereinbarung zu Besonderen Einrichtungen 2026

Das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus (InEK) stellt ab sofort die Vereinbarung zur Bestimmung von Besonderen Einrichtungen für das Jahr 2026 zur Verfügung

Nach § 17b Abs. 1 Satz 10 Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) können bestimmte Einrichtungen, deren Leistungen aufgrund medizinischer Besonderheiten, einer Häufung von schwerkranken Patienten oder struktureller Versorgungsaspekte nicht angemessen durch das DRG-Fallpauschalen-System abgebildet werden, zeitlich befristet aus dem Vergütungssystem genommen werden. Die detaillierten Regelungen zu diesen zeitlich befristeten Ausnahmen wurden auf Bundesebene zwischen den Vertragsparteien vereinbart. Ziel ist es, die Finanzierung spezieller Leistungen in Krankenhäusern weiterhin sicherzustellen, ohne dass das DRG-System unverhältnismäßig belastet wird.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert