InEK: Datenübermittlungen der Landesbehörden

Aufgrund geänderter Gesetzgebung sind zwei neue Datenübermittlungen der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörde an das InEK vorgesehen.

Im Zuge der Krankenhausreform treten neue gesetzliche Regelungen zur Datenübermittlung an das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus (InEK) in Kraft. Die für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörden sind künftig verpflichtet, zusätzliche Informationen bereitzustellen.

Datenübermittlung nach § 6a KHG – Zuweisung von Leistungsgruppen
  • Jährliche Übermittlung jeweils zum 31. Oktober eines Kalenderjahres.
  • Enthalten sind die nach § 6a Abs. 6 S. 1 KHG vorgesehenen Daten.
  • Erste Übermittlung kann bereits bis zum 31. Oktober 2025 erfolgen.
  • Ziel: Grundlage für die Mitteilung der Vorhaltevolumina an die Krankenhausträger für das Kalenderjahr 2026.
Datenübermittlung nach § 135f SGB V – Leistungsverlagerungen
  • Landesbehörden können nach § 135f Abs. 1 S. 2 SGB V festlegen, dass Leistungen einer Leistungsgruppe im Folgejahr nur noch an einem von mindestens zwei Krankenhausstandorten erbracht werden dürfen.
  • Über solche Leistungsverlagerungen ist das InEK nach § 135f Abs. 1 S. 4 SGB V unverzüglich zu informieren.