Hybrid-DRG 2027: AOK kritisiert geringe Vergütungsabsenkung

Bewertungsausschuss legt Konvergenzfaktor auf 0,10 fest – AOK sieht viele Hybrid-DRGs von der Absenkung ausgenommen und fordert gesetzliche Nachbesserung

Die Vergütung der Hybrid-DRGs soll 2027 einen weiteren Schritt in Richtung ambulanter Vergütung machen. Der ergänzte erweiterte Bewertungsausschuss hat dafür am 16. September die Berechnungssystematik festgelegt. Der AOK-Bundesverband kritisiert jedoch, dass die vorgesehene Absenkung nur einen kleinen Teil der Hybrid-DRGs erfasse und zudem zu gering ausfalle.

Der Beschluss beauftragt das Institut des Bewertungsausschusses (InBA) und das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus (InEK), die Datengrundlage für die Hybrid-DRG-Vergütung 2027 zu ermitteln. Dabei werden unter anderem stationäre Fallzahlen und Kosten des Jahres 2025 sowie ambulante Abrechnungsdaten der Jahre 2023 und 2024 berücksichtigt.

Konvergenzfaktor für 2027 beträgt 0,10

Für die schrittweise Anpassung der Hybrid-DRG-Vergütung an die Vergütung nach § 115b SGB V enthält der Beschluss eine eigene Konvergenzregel. Für 2027 beträgt der Konvergenzfaktor 0,10. Die Regel greift allerdings nur bei Hybrid-DRGs, bei denen der Anteil der in Arztpraxen erbrachten Fälle mindestens zehn Prozent beträgt und der ermittelte Basis-Ambulantisierungsgrad unter 0,7 liegt. Für Hybrid-DRGs mit einem Basiswert unter 0,4 gelten zusätzliche Begrenzungen.

Genau hier setzt die Kritik des AOK-Bundesverbandes an. Nach dessen Einschätzung führt die Systematik dazu, dass ein großer Teil der Hybrid-DRGs von der Absenkung nicht erfasst wird und die Vergütungsreduzierung bei den übrigen Leistungen nur gering ausfällt.

Die AOK verweist dabei auf Berechnungen des Wissenschaftlichen Instituts der AOK (WIdO), wonach die Hybrid-DRGs 2025 mit rechnerischen Mehrausgaben von rund 360 Millionen Euro für die GKV verbunden waren.

AOK fordert Änderung der gesetzlichen Vorgaben

AOK-Vorstandsvorsitzende Carola Reimann sieht durch die Entscheidung das gesetzliche Ziel gefährdet, die Hybrid-DRG-Vergütungen bis 2030 schrittweise an die Vergütung der ambulanten Leistungen anzupassen. Sie fordert deshalb klarere gesetzliche Vorgaben zur Kalkulation.

Der Bewertungsausschuss selbst weist zudem auf ein mögliches Kalkulationsproblem hin: Die derzeitige Berücksichtigung sogenannter Same-Day-Fälle – stationär erbrachte Fälle ohne Übernachtung – könne bei einzelnen Hybrid-DRGs zu einer überdurchschnittlich starken Absenkung führen. Die Systematik soll deshalb für die Vergütung 2028 nochmals geprüft und gegebenenfalls angepasst werden.