Dringender Handlungsbedarf bei der Definition der Leistungsgruppe Geriatrie im KHVVG
Unzureichende Regelungen gefährden die geriatrische Versorgung in Deutschland
Das Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz (KHVVG) definiert die zukünftigen Leistungsgruppen, doch die Definition der Leistungsgruppe Geriatrie (Nr. 56) enthält redaktionelle Fehler, die dringend korrigiert werden müssen. Insbesondere die Vorgaben zur personellen Ausstattung im Bereich der ärztlichen Qualifikation und Verfügbarkeit sind problematisch und führen zu einer unzulänglichen Versorgungssituation.
Die aktuell in der Anlage 1 zum KHVVG normierte personelle Ausstattung der LG Geriatrie (Nr. 56) weist in den Spalten „Qualifikation“ und „Verfügbarkeit“ zwei korrekturbedürftige Formulierungen auf:
- Im Bereich der ärztlichen Qualifikation sind die Schwerpunktbezeichnung Geriatrie sowie der Facharzt für Innere Medizin und Geriatrie nicht aufgeführt.
- Im Bereich der Vorhaltung wurden bei der Aufzählung der Grundqualifikationen die wichtigen Facharztgruppen Innere Medizin und Allgemeinmedizin vergessen bzw. versehentlich gestrichen.
Im Ergebnis werden mit den jetzt normierten Regelungen Vorgaben geschaffen, die mindestens 80 Prozent der heute etablierten Geriatrien nicht erfüllen können, da es den definierten Personenkreis faktisch nicht gibt. Damit scheidet diese überwiegende Anzahl an Geriatrien aus der Versorgung aus, was einen Zusammenbruch der geriatriespezifischen Versorgung bedeutet.
Über 70 Prozent der Geriaterinnen und Geriater besitzen als Grundqualifikation den Facharzt für Innere Medizin. Zur Vorhaltung der Leistungsgruppe Geriatrie werden aber stattdessen regelhaft mindestens 2 Fachärztinnen bzw. -ärzte für Neurologie oder Physikalische Medizin und Rehabilitationsmedizin mit der Zusatzweiterbildung Geriatrie gefordert. Eine Ärztegruppe, die es in dieser Art nicht bzw. nicht im entsprechenden Umfang gibt…