Zur Kodierung bei Cumarintherapie: D68.33 vs. Z92.1
LSG Sachsen-Anhalt (18.09.2025, L 6 KR 71/23) und Bayerisches LSG (15.12.2025, L 20 KR 213/22) – kommentiert von Bregenhorn-Wendland & Partner Rechtsanwälte
Die korrekte Kodierung einer hämorrhagischen Diathese bei Patienten unter Cumarintherapie ist weiterhin Gegenstand rechtlicher Auseinandersetzungen. Wie Bregenhorn-Wendland Rechtsanwälte berichten, verdeutlichen zwei aktuelle Entscheidungen der Landessozialgerichte Sachsen-Anhalt und Bayern die bestehende Rechtsunsicherheit: Während die Urteile zu unterschiedlichen Ergebnissen gelangen, bleibt für das Medizincontrolling eine klare Linie weiterhin aus.
Im Mittelpunkt der aktuellen Rechtsprechung steht die Abgrenzung zwischen der Kodierung mit D68.33 (hämorrhagische Diathese durch Cumarine) und Z92.1 (Dauertherapie mit Antikoagulanzien). Diese Frage gewinnt insbesondere bei stationären Aufenthalten an Bedeutung, in denen eine bestehende Antikoagulation – etwa im Vorfeld operativer Eingriffe – unterbrochen oder antagonisiert wird.
Das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt vertritt die Auffassung, dass bereits die aktive Unterbrechung einer Cumarintherapie und die gezielte Beeinflussung der Gerinnungssituation eine Kodierung mit D68.33 rechtfertigen können. Maßgeblich sei, dass therapeutisch in die durch Antikoagulation bedingte Blutungsneigung eingegriffen werde. In dieser Konstellation liege gerade keine „Dauertherapie“ im Sinne des Kodes Z92.1 mehr vor. Demgegenüber stellt das Bayerisches Landessozialgericht entscheidend auf das Vorliegen einer tatsächlichen Blutung ab. Unter Rückgriff auf medizinische Definitionen – unter anderem aus dem Pschyrembel Klinisches Wörterbuch – argumentiert das Gericht, dass eine hämorrhagische Diathese im Sinne des ICD-Kodes D68.33 regelmäßig klinische Blutungszeichen voraussetze. Fehle es daran, sei weiterhin von einer Dauertherapie auszugehen, die mit Z92.1 zu kodieren sei.




