Mindestmerkmal: Die Anwesendheit der Behandlungsleitung bei 8-980 Intensivmedizinische Komplexbehandlung ist zumindest stundenweise am Wochenende und Wochentags halbtäglich erforderlich

Dresden, 04.11.2020 

Nach Auffassung der Kammer durfte das die Prozedur OPS .20 nicht abrechnen, weil dessen : durch einen Facharzt mit der Zusatzweiterbildung „Intensivmedizin“ im hier maßgeblichen Zeitraum nicht vollständig erfüllt ist.

Aus dem Wortlaut des OPS ist daher zu schlussfolgern, dass der Begriff Behandlungsleitung nicht grundsätzlich im Sinne einer 24-stündigen Anwesenheit, sondern funktional für die jeweilige Behandlung zu verstehen ist. Dabei definieren letztlich die konkreten medizinischen Erfordernisse der jeweiligen Behandlung den Umfang, den eine „Behandlungsleitung“ mindestens haben muss. Dies sieht auch das Bundessozialgericht so, das für die multimodale Schmerzbehandlung insoweit als Mindestanwesenheitszeit eine jeweils mindestens halbtägliche Anwesenheit regelmäßig montags bis freitags für notwendig erachtet hat, damit die Funktion der Behandlungsleitung überhaupt gewährleistet werden kann

Für den vorliegenden Fall der intensivmedizinischen Komplexbehandlung erfordert die Behandlungsleitung durch einen Facharzt mit der Zusatzweiterbildung Intensivmedizin allerdings aufgrund der medizinischen Gegebenheiten auch eine zumindest stundenweise Anwesenheit am Wochenende. […]

Quelle: Sozialgerichtsbarkeit

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