PrüfvV: Es bestehe keine Verpflichtung des Krankenhauses sämtliche (alle) Behandlungsunterlagen an MDK zu übermitteln

S 40 KR 319/18 | Sozialgericht Dortmund, Urteil vom 05.06.2020 

Das Krankenhause habe die vom MDK  konkret angeforderten Unterlagen (Entlassungsbericht und ) innerhalb der Frist des § 7 Abs. 2 S. 3 PrüfvV vollständig übermittelt. Das ist zwischen den Beteiligten auch unstreitig.

Eine Krankenkasse kann sich nicht darauf berufen, dass eine darüber hinaus gehende Verpflichtung des Krankenhauses bestanden hätte, weil der MDK zudem um „Übersendung sämtlicher , die geeignet sind, die Fragestellung der Krankenkasse bezogen auf den Prüfanlass vollumfänglich zu beantworten bzw. die zur Beurteilung von Voraussetzungen, Art und Umfang der Leistung sowie zur Prüfung der ordnungsgemäßen benötigt werden“ gebeten hatte.

Hiermit wurde keine weitergehende Pflicht nach § 7 Abs. 2 S. 2, 3 PrüfvV 2014 begründet. Nach der Vorschrift bestimmt nämlich der MDK diejenigen Unterlagen, die „er“ zur Beurteilung von Voraussetzungen, Art und Umfang der Leistung sowie zur Prüfung der ordnungsgemäßen Abrechnung benötigt. Es ist danach nicht Aufgabe des Krankenhauses, über die Auswahl der vorzulegenden Unterlagen zu entscheiden. Vielmehr obliegt es nach dem klaren Wortlaut der Vorschrift dem MDK, die Unterlagen zu bestimmen. Das umfasst auch das Recht des MDK, die gesamte vom anzufordern.

Nicht gedeckt vom Wortlaut der Vorschrift ist es, wenn der MDK seine Verantwortung zur Unterlagenauswahl und somit die ihm obliegende Entscheidung über die Erforderlichkeit der Unterlagen zur anschließenden Beurteilung im Sinne der Vorschrift auf das Krankenhaus überträgt. Die Rechtsansicht der Krankenaksse zu Ende gedacht würde außerdem bedeuten, dass der MDK letztlich überhaupt keine Unterlagen konkret zu benennen hätte, da eine generelle, unbestimmte Aufforderung an das Krankenhaus zur Auswahl und Übersendung der relevanten Unterlagen in jedem Fall genügen würde, um die – das Vorliegen einer materiellen unterstellt – erheblichen Rechtsfolgen des § 7 Abs. 2 S. 4 PrüfvV 2014 auszulösen. Das Krankenhaus wäre wiederum gehalten, schon zu einem gewissen Selbstschutz stets die gesamte Patientenakte zu übermitteln. Das würde dem Zweck der PrüfvV 2014 (vgl. deren § 1 S. 1: „diese Vereinbarung soll ein effizientes, konsensorientiertes Verfahren der Prüfungen nach § 275 Absatz 1c SGB V näher regeln“) widersprechen, da dies nichts mehr mit einer Effizienz des Verfahrens zu tun hätte […]

Quelle: Sozialgerichtsbarkeit

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