Keine Kodierung von ICD-10-GM (2013) G82.03 oder G82.09 bei Kompression der Nervenwurzeln der Cauda equina
L 1 KR 539/20 | Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 14.06.2023
Der Kode ICD-10-GM (2013) G82.03 setzt eine Querschnittlähmung voraus, wobei Querschnittlähmungen den Bereich des Rückenmarks umfassen, nicht aber eine Kompression der Nervenwurzeln der Cauda equina.
Der Kode ICD-10-GM (2013) G82.09 ist auf Paraparesen und Paraplegien zerebraler Ursache beschränkt und findet auf periphere Paresen, wie z.B. eine Kompression der Nervenwurzeln der Cauda equina, keine Anwendung.
Satz 2 des Hinweises in ICD-10-GM (2013) G82.- bringt nur zum Ausdruck, dass (im Rahmen einer Mehrfachkodierung) die Ursache der Gehirn- und Rückenmarkschädigung beliebig sein kann; nicht beliebig ist aber das Erfordernis einer zentralen Ursache der Krankheitszustände.




