Ein akutes Nierenversagen im Sinne von ICD-10-GM (2014) N17.- lag nach dem medizinisch-wissenschaftlichen Sprachgebrauch im Jahr 2014 vor, wenn eines der Kriterien der KDIGO-Leitlinien erfüllt war, und nicht erst mit Erreichen des Schweregrads 3 nach den KDIGO-Leitlinien
L 1 KR 299/19 | Sächsisches Landessozialgericht Urteil vom 18.05.2022
- Mangels normativer definitorischer Vorgaben kommt dem Begriff des akuten Nierenversagens in icd-10-GM (2014) n17.- der Sinngehalt zu, der ihm 2014 im wissenschaftlich-medizinischen Sprachgebrauch beigemessen wurde, der bereits damals von den KDIGO-leitlinien geprägt war.
- Ein akutes nierenversagen im Sinne von ICD-10-GM (2014) N17.- lag nach dem medizinisch-wissenschaftlichen Sprachgebrauch im Jahr 2014 vor, wenn eines der Kriterien der KDIGO-Leitlinien erfüllt war, und nicht erst mit Erreichen des Schweregrads 3 nach den KDIGO-Leitlinien, obwohl erst dieser Schweregrad dem RIFLE-Stadium „Failure“ entspricht.
Eine ausdrückliche Definition des akuten Nierenversagens enthält die ICD-10-GM in der Version 2014 nicht. Erst ab der Version 2015 wird in der ICD-10-GM unter Rückgriff auf die KDIGO-Leitlinien definiert, wann ein akutes Nierenversagen vorliegt.
Definitorische Vorgaben ergeben sich auch nicht aus der Entscheidung des Schlichtungsausschusses nach § 19 KHG vom 30.09.2020 – kde 268 –, obwohl dazu Anlass bestanden hatte. […]