Ein akutes Nierenversagen im Sinne von ICD-10-GM (2014) N17.- lag nach dem medizinisch-wissenschaftlichen Sprachgebrauch im Jahr 2014 vor, wenn eines der Kriterien der KDIGO-Leitlinien erfüllt war, und nicht erst mit Erreichen des Schweregrads 3 nach den KDIGO-Leitlinien

L 1 KR 299/19 | Sächsisches Landessozialgericht Urteil vom 18.05.2022

  • Mangels normativer definitorischer Vorgaben kommt dem Begriff des akuten Nierenversagens in -10-GM (2014) .- der Sinngehalt zu, der ihm 2014 im wissenschaftlich-medizinischen Sprachgebrauch beigemessen wurde, der bereits damals von den KDIGO- geprägt war.
  • Ein im Sinne von ICD-10-GM (2014) N17.- lag nach dem medizinisch-wissenschaftlichen Sprachgebrauch im Jahr 2014 vor, wenn eines der Kriterien der KDIGO-Leitlinien erfüllt war, und nicht erst mit Erreichen des Schweregrads 3 nach den KDIGO-Leitlinien, obwohl erst dieser Schweregrad dem RIFLE-Stadium „Failure“ entspricht.

Eine ausdrückliche Definition des akuten Nierenversagens enthält die ICD-10-GM in der Version 2014 nicht. Erst ab der Version 2015 wird in der ICD-10-GM unter Rückgriff auf die KDIGO-Leitlinien definiert, wann ein akutes Nierenversagen vorliegt.

Definitorische Vorgaben ergeben sich auch nicht aus der Entscheidung des Schlichtungsausschusses nach § 19 KHG vom 30.09. 268 –, obwohl dazu Anlass bestanden hatte. […]

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