Die Durchführung eines fachübergreifenden Konsils zur Klärung einer Medikation (hier: Absetzen von Azathioprin vor OP) beeinflusse das Patientenmanagement nicht i. S. der Nebendiagnosendefinition
S 18 KR 126/18 | sozialgericht Wiesbaden, urteil vom 11.02.2019
Streitig ist die Kodierung der Nebendiagnose D90 (Immunkompromittierung nach Bestrrahlung, Chemotherapie und sonstigen Immunsuppressiven Maßnahmen). Unstreitig war die Patientin bei der vollstationären Aufnahme immunkomprimiert. Fraglich war, ob das Medikament Azathioprin wegen der bevorstehenden operation abgesetzt werden konnte.
Die Durchführung eines fachübergreifenden Konsils, hier die Befragung der Ärzte der Klinik für innere medizin IV für Rheumatologie, klinische Immunologie und nephrologie hat in dem streitgegenständlichen Fall das Patientenmanagement nicht i. S. der Definition der DKR D003i beeinflusst. Bei der gebotenen Wortlautauslegung der DKR D003i ist der konsiliararzt weder diagnostisch noch therapeutisch tätig geworden. Ausweislich des in der Patientenakte befindlichen Berichts der Inneren Klinik IV waren die Diagnose sowie die Medikation bekannt. Die Patientin war seit 1/2017 Patientin in der Klinik. Demzufolge konnte die Therapieempfehlung zur Absetzung von Azathioprin ohne weiteren diagnostischen Aufwand gegeben werden. Allein die Absetzung des Medikaments begründet keinen besonderen Aufwand. […]
Quelle: Sozialgerichtsbarkeit
Siehe auch die LSG-Entscheidung hierzu: