Die Durchführung eines fachübergreifenden Konsils zur Klärung einer Medikation (hier: Absetzen von Azathioprin vor OP) beeinflusse das Patientenmanagement nicht i. S. der Nebendiagnosendefinition

S 18 KR 126/18 | Wiesbaden, vom 11.02.

Streitig ist die Kodierung der Nebendiagnose D90 (Immunkompromittierung nach Bestrrahlung, Chemotherapie und sonstigen Immunsuppressiven Maßnahmen). Unstreitig war die Patientin bei der vollstationären Aufnahme immunkomprimiert. Fraglich war, ob das Medikament Azathioprin wegen der bevorstehenden abgesetzt werden konnte.

Die Durchführung eines fachübergreifenden Konsils, hier die Befragung der Ärzte der Klinik für IV für Rheumatologie, klinische Immunologie und hat in dem streitgegenständlichen Fall das Patientenmanagement nicht i. S. der Definition der DKR D003i beeinflusst. Bei der gebotenen Wortlautauslegung der DKR D003i ist der weder diagnostisch noch therapeutisch tätig geworden. Ausweislich des in der Patientenakte befindlichen Berichts der Inneren Klinik IV waren die Diagnose sowie die Medikation bekannt. Die Patientin war seit 1/2017 Patientin in der Klinik. Demzufolge konnte die Therapieempfehlung zur Absetzung von Azathioprin ohne weiteren diagnostischen Aufwand gegeben werden. Allein die Absetzung des Medikaments begründet keinen besonderen Aufwand. […]

Quelle: Sozialgerichtsbarkeit

Siehe auch die LSG-Entscheidung hierzu:

Die Absetzung einer Medikation (hier: Azathioprin) nach Konsil stelle eine „therapeutische Maßnahme“ im Sinne der DKR (2017) D003i dar

 

Das könnte Dich auch interessieren …