Kodierung E11.50 versus I70.24, hier: pAVK sei als Komplikation des Diabetes mellitus zu werten und daher die Verschlüsselung E11.50 als Hauptdiagnose zu wählen

L 11 KR 114/20 | Landessozialgericht -Westfalen, Urteil vom 16.02.2022

Unstreitig besteht bei der Versicherten ein mellitus Typ II. Dies ergibt sich maßgeblich aus der Patientenakte und wurde in den Stellungnahmen des Chefarztes Dr. U sowie des DRG-Arztes V nicht in Zweifel gezogen. Sowohl die Gutachter des MDK als auch die gerichtlichen haben dies ihren Begutachtungen zugrunde gelegt. Gleichfalls unstreitig und durch die Patientenakte sowie die vorliegenden als feststehend anzusehen ist die Voraussetzung, dass vorliegend nicht der Diabetes als Grunderkrankung behandelt worden ist, sondern die .

(b) Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist davon auszugehen, dass die behandelte pAVK eine Komplikation (= Manifestation) des Diabetes mellitus gewesen ist. […]

Da eine Komplikation (Manifestation) des Diabetes mellitus vorlag und die Behandlung einer Manifestation im Vordergrund stand, war nach DKR (2016) 0401h bzgl. –E14 die vierte Stelle (hier E11.50) entsprechend dieser Manifestation zu kodieren, gefolgt vom entsprechenden Kode für diese Manifestation (hier I70.24), denn eine periphere vaskuläre Erkrankung nach DKR (2016) 0401h, die in kausalem Zusammenhang mit Diabetes mellitus steht, ist als „Diabetes mellitus mit peripheren vaskulären “ E10†–E14†, vierte Stelle „.5“ zu verschlüsseln. Unter eine periphere vaskuläre Erkrankung fällt nach der entsprechenden Aufzählung der DKR (2016) unter anderem die Arteriosklerose der Extremitätenarterien, Becken-Bein-Typ mit Ulceration (I70.24). […]

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