Zur Kodierung eines Symptoms (hier: spastische Paraparese) bei bekannter Grunderkrankung (hier: Multiple Sklerose)
L 1 KR 329/21 | Sächsisches landessozialgericht, urteil vom 29.06.2022
Streitig und für die Vergütungshöhe entscheidend ist, ob als hauptdiagnose die icd G82.19 (spastische Paraparese und Paraplegie: nicht näher bezeichnet) kodiert werden durfte, oder die ICD G35.20 (multiple sklerose mit primär-chronischem Verlauf) bzw. G35.30 (Multiple Sklerose mit sekundär-chronischem Verlauf) hätte kodiert werden müssen.
Das Krankenhaus durfte der abrechnung dieser vollstationären Krankenhausbehandlungen lediglich die DRG B68D und nicht die höher zu vergütende DRG B60A zugrunde legen, weil als Hauptdiagnose die ICD G35.20 statt der ICD G82.19 zu kodieren ist.
Nach dem klaren Wortlaut der DKR d002f (Versionen 2009 und 2010) ist die zugrunde liegende Krankheit als Hauptdiagnose zu kodieren, wenn sich ein Patient mit einem Symptom vorstellt und die zugrunde liegende Krankheit zum Zeitpunkt der Aufnahme bekannt ist und behandelt wird. Wird nur das Symptom behandelt, ist hingegen das Symptom als Hauptdiagnose zu kodieren. Letzteres ist vorliegend nicht der Fall, sodass nicht das Symptom der spastischen Parese (ICD G82.19), sondern die Grunderkrankung Multiple Sklerose als Hauptdiagnose zu kodieren ist – und zwar richtigerweise die ICD G35.20 (Multiple Sklerose mit primär-chronischem Verlauf) und nicht die ICD G35.30 (Multiple Sklerose mit sekundär-chronischem Verlauf) […]