Die Behandlung einer Teilruptur der Supraspinatussehne mittels des „Apollo-Systems“ der Firma Arthrex stellt keine „Rekonstruktion der Rotatorenmanschette“ im Sinne des OPS 5-814.4 da

L 8 KR 383/21 | Hessisches Landessozialgericht, vom 29.09.2022

Eine arthroskopische im Bereich der Partialläsion der Supraspinatussehne unter Einsatz eines Apollo RF Ablationsgerätes der Firma Arthrex wurde stationär durchgeführt. Hierfür stellte das auf der Basis der I29B (Komplexe Eingriffe am Schultergelenk oder best. Osteosynthesen an der Klavikula ohne komplizierte Diagnose, ohne Eingriff an mehreren Lokalisationen oder sonstige arthroskopische Rekonstruktion der Rotatore) einen Gesamtbetrag von 3.684,30 € in Rechnung.

Die Krankenkasse veranlasste eine Überprüfung des Behandlungsfalls durch den Medizinischen Dienst der (MDK). Anstelle des OPS 5-814.4R (Arthroskopische Refixation und Plastik am Kapselbandapparat des Schultergelenks: Sonstige Rekonstruktion der Rotatorenmanschette) müsse der OPS 5-819.10R (Andere athroskopische Operationen: Debridement einer Sehne: Humerogleniodalgelenk) kodiert werden, weil die Operation mit dem Arthrex SynergyRF-System nicht zu einer Rekonstruktion der Sehne führe.  […]

Bei dem OPS 5-814.4R handelt es sich um einen Unterkode des OPS 5-814 „Arthroskopische Refixation und Plastik am Kapselbandapparat des Schultergelenkes“. In den nachfolgenden Unterkodierungen findet sich sodann unter 5-814.4 die „Sonstige Rekonstruktion der Rotatorenmanschette“. Im medizinischen Verständnis bedeutet der Begriff „Rekonstruktion“ die Wiederherstellung eines durch Traumen oder Erkrankungen zerstörten somatischen Ursprungszustands durch therapeutische, in der Regel chirurgische Methoden

Eine solche Wiederherstellung eines durch Traumen oder Erkrankungen zerstörten somatischen Ursprungszustands im Rahmen eines arthroskopischen Eingriffs stellt die hier im Rahmen der Arthroskopie erfolgte Plasmafeldbehandlung mittels des „Apollo-Systems“ der Firma Arthrex nicht dar […]

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