Aus der zur Bildung des Schwellenwerts in Fußnote 8 zu ZE2014-98 gewählten Formulierung “ …Summe der …angefallenen Beträge.“ ergebe sich zwanglos, dass die tatsächlich für die Gabe der Blutgerinnungsfaktoren aufgewendeten Kosten zu addieren sind

L 5 KR 875/18 | , vom 07.03. rechtskräftig

hat im vorliegenden Fall richtigerweise drei ZE2014-98 mit insgesamt 14.087,86 EUR abgerechnet. Denn sie war berechtigt, die Gaben der drei verschiedenen in Höhe der jeweiligen tatsächlichen Kosten zu berechnen und – da die Gesamtsumme den Schwellenwert überschritt – auch in Rechnung zu stellen.

Die Wortwahl impliziert, dass es je nach Einzelfall verschieden hohe Werte seien können. Der Wortlaut ergibt entgegen der Ansicht der Beklagten gerade nicht, dass die Gabe eines Blutgerinnungsfaktors stets mit 600 EUR zu berechnen und als einer der beiden Faktoren der Multiplikation in Ansatz zu bringen ist. Für eine solche Interpretation bedürfte es einer anderen Wortwahl (z.B. „Summe der Pauschalen“, „Summe der Gaben von Blutgerinnungsfaktoren á 600 EUR“).

An der Auslegung vermag auch der Umstand, dass bei einer fehlenden Vereinbarung der Beteiligten für das ZE2014-98 bei Errechnung des Schwellenwerts die in § 5 Abs. 2 FPV genannte Pauschale keine Anwendung findet, nichts zu ändern. Dadurch verliert die Regelung des § 5 Abs. 2 FPV in keiner Weise ihren Anwendungsbereich, gilt die Ausnahmeregelung der Fußnote 8 jedoch allein für das ZE2014-98.

Quelle: Sozialgerichtsbarkeit

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