Aus der zur Bildung des Schwellenwerts in Fußnote 8 zu ZE2014-98 gewählten Formulierung “ …Summe der …angefallenen Beträge.“ ergebe sich zwanglos, dass die tatsächlich für die Gabe der Blutgerinnungsfaktoren aufgewendeten Kosten zu addieren sind

L 5 KR 875/18 | Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 07.03.2019 rechtskräftig

Bei der Abrechnung des Zusatzentgelts ZE2014-98 für Blutgerinnungsfaktoren ist das Krankenhaus berechtigt, die tatsächlichen Kosten jeder einzelnen Gabe verschiedener Blutgerinnungsfaktoren anzusetzen. Überschreiten die Gesamtkosten den in der Fußnote 8 geregelten Schwellenwert, kann das Zusatzentgelt in voller Höhe geltend gemacht werden. Der Wortlaut der Regelung sieht keine starre Pauschale von 600 Euro je Gabe vor, sondern eröffnet die Abrechnung auf Basis der tatsächlich entstandenen Kosten.

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