BVG rügt Ungleichbehandlung bei kommunalen Zuschüssen an Kliniken

Das Bundesverwaltungsgericht bestätigt mögliche Grundrechtsverletzungen durch kommunale Zuschüsse an Kliniken und stärkt die Position freigemeinnütziger Träger

Das Bundesverwaltungsgericht (BVG) hat in einem Beschluss vom 2. Dezember 2025 eine wegweisende Position in der Auseinandersetzung um kommunale Millionenzuschüsse an das Klinikum Frankfurt Höchst bezogen. Die Stadt Frankfurt war zuvor mit dem Versuch gescheitert, die Klage der AGAPLESION Frankfurter Diakoniekliniken vor ein Zivilgericht zu verweisen und damit als rein wettbewerbsrechtlichen Streit einzuordnen. Das BVG stellte nun klar, dass die Verwaltungsgerichtsbarkeit zuständig ist und stellte in ungewöhnlich deutlichen Worten mögliche Grundrechtsverstöße in den Raum.

In dem Beschluss heißt es, es sei „nicht offensichtlich ausgeschlossen, dass die beanstandete Mittelgewährung der Beklagten eine Ungleichbehandlung von Plankrankenhäusern darstellt, die die Klägerin in ihren Rechten aus Art. 12 Abs. 1 i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG verletzt haben kann“. Weiter führt das Gericht aus: „Die Grundrechte schützen den Grundrechtsträger vor rechtswidrigen Beeinträchtigungen durch hoheitliches Handeln jeder Art. Er kann daher, wenn ihm eine solche Rechtsverletzung droht, gestützt auf das jeweils berührte Grundrecht Unterlassung verlangen.“

Zur Begründung erklärt das Gericht, eine Ungleichbehandlung setze voraus, „eine unterschiedliche Behandlung zweier vergleichbarer Sachverhalte“. Differenzierungen seien Hoheitsträgern zwar nicht verboten, müssten jedoch „stets der Rechtfertigung durch Sachgründe“ standhalten und in Ziel und Ausmaß angemessen sein. Zudem verweist das BVG auf den gesetzlichen Auftrag: Freigemeinnützigen und privaten Krankenhäusern müsse „ausreichend Raum zur Mitwirkung“ in der Versorgung gegeben werden (§ 1 Abs. 3 Satz 2 HKHG 2011), ihre wirtschaftliche Sicherung sei nach § 1 Abs. 2 Satz 2 KHG zu gewährleisten.

Hintergrund: Streit um kommunale Subventionen

AGAPLESION kritisiert seit Jahren, dass trotz Überversorgung zahlreiche kommunale Kliniken dauerhaft und in großem Umfang mit Steuermitteln stabilisiert werden. Allein 2024 überwiesen deutsche Kommunen nach Angaben der Klägerin vier bis fünf Milliarden Euro an ihre Krankenhäuser – unabhängig von Versorgungsnotwendigkeit, Auslastung oder wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit.

Freigemeinnützige und private Träger argumentieren, dass diese fortlaufenden Zuschüsse Wettbewerbsverzerrungen begünstigen, ineffiziente Strukturen konservieren und Reformen behindern. Viele Insolvenzen der vergangenen Jahre träfen fast ausschließlich private und gemeinnützige Häuser – Träger, die keinen Zugang zu kommunalen Geldquellen haben.

Entscheidung habe „politische Sprengkraft“

Der Vorstandsvorsitzende der AGAPLESION gAG, Dr. Markus Horneber, bewertet den Beschluss als deutliches politisches Signal: Die Entscheidung habe „politische Sprengkraft“, und er hoffe, dass spätestens in letzter Instanz die Problematik kommunaler Quersubventionen beendet werde. Weiter erklärt er, dass die regulatorische Entwicklung der vergangenen Jahre für viele Kliniken wie eine „eiserne Jungfrau“ wirke. Wenn sich öffentliche Träger zusätzlich über grundlegende Finanzierungsprinzipien hinwegsetzten, fühle man sich verpflichtet, für die eigenen Mitarbeitenden und die Organisation einzutreten.

Auch der Gesundheitsökonom Prof. Dr. Andreas Beivers spricht von einer „wegweisenden“ Entscheidung. Die Subventionierung öffentlicher Kliniken durch Steuergelder führe zu Wettbewerbsverzerrungen, Fehlanreizen und belaste die Steuerzahler. Ineffiziente Einrichtungen könnten überleben, während wirtschaftlich arbeitende private und freigemeinnützige Häuser benachteiligt würden. Er verweist zudem auf das Böckenförde-Diktum und betont, dass auch die Krankenhausversorgung auf Voraussetzungen beruhe, die ein Staat nicht selbst garantieren könne.

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