BVASK warnt vor Budgetierung ambulanter Operationen

Berufsverband fordert Gesundheitsminister zu Gesetzesänderung auf – Ambulantisierung dürfe ab 2027 nicht ausgebremst werden

Der Berufsverband für Arthroskopie (BVASK) fordert Bundesgesundheitsminister Dr. Linnemann auf, die ab 2027 drohende Budgetierung ambulanter Operationen zu verhindern. In einem offenen Brief warnt der Verband davor, dass die vorgesehene Rückführung extrabudgetärer Leistungen in die morbiditätsbedingte Gesamtvergütung die politisch angestrebte Ambulantisierung ausbremsen könnte.

Konkret kritisiert der BVASK die mit dem GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz vorgesehene Regelung nach § 87d. Nach Darstellung des Verbandes werden die Entscheidungsmöglichkeiten des Bewertungsausschusses ab 1. Januar 2027 so eingeschränkt, dass ambulante Operationen faktisch auf dem Leistungsniveau des Jahres 2025 budgetiert würden.

Dies stehe im Widerspruch zum gesundheitspolitischen Ziel, bislang stationär erbrachte Eingriffe verstärkt ambulant durchzuführen. Der BVASK argumentiert, dass Ausgaben für ambulante Operationen nicht isoliert als zusätzliche Kosten betrachtet werden dürften, da die Verlagerung geeigneter Eingriffe zugleich stationäre Ausgaben reduzieren könne.

Der Verband appelliert deshalb an den Gesundheitsminister, eine gesetzliche Änderung auf den Weg zu bringen, mit der eine Budgetierung ambulanter Operationen verhindert wird.

Besonders betroffen sieht der BVASK ärztlich geführte ambulante OP-Zentren und Praxiskliniken. Diese investierten eigenes Kapital in ambulante Versorgungsstrukturen und seien für die Verlagerung stationärer Leistungen von zentraler Bedeutung. Eine Begrenzung der Vergütung könne nach Einschätzung des Verbandes die Investitionsbereitschaft und damit den weiteren Ausbau ambulanter Strukturen beeinträchtigen.

Grundsätzlich fordert der BVASK einen verlässlicheren ordnungspolitischen Rahmen für ambulante Leistungserbringer. Effizienzsteigerungen und notwendige Einsparungen dürften nicht dazu führen, Investitionen in jene Versorgungsstrukturen zu begrenzen, die für die Ambulantisierung benötigt würden.