Änderungsvereinbarung zur Vereinbarung nach § 5 Abs. 2c S. 9 KHEntgG zur Abrechnung und zur Nachweisführung der zweckentsprechenden Mittelverwendung des nach § 5 Abs. 2b S. 2 KHEntgG festgelegten standortindividuellen Förderbetrages in der Geburtshilfe

Mit dem Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz (KHVVG) wurde die bestehende Förderung der Geburtshilfe nach § 5 Abs. 2b und 2c KHEntgG über das Jahr 2024 hinaus bis einschließlich 2026 verlängert. Damit steht weiterhin eine jährliche Fördersumme von 120 Mio. Euro zur Verfügung. Die entsprechende Änderungsvereinbarung zur bestehenden Vereinbarung regelt wie bisher die Abrechnung und Nachweisführung der zweckentsprechenden Mittelverwendung der standortindividuellen Förderbeträge. Inhaltlich bleiben die bisherigen Vorgaben unverändert – lediglich die zeitliche Anwendung wird um zwei Jahre ausgeweitet.