Zur Verjährung einer Forderung auf Zahlung der Aufwandspauschale

B 1 KR 33/23 R | Bundessozialgericht, Entscheidung zum 28.08.2024 – Terminvorschau 30/24 

Bestehe ein Anspruch der Krankenhäuser auf Aufwandspauschale trotz Einrede der Verjährung?

Im Jahr 2016 behandelten zwei Krankenhäuser jeweils eine Versicherte einer Krankenkasse und stellten dafür die Vergütung in Rechnung. Nach einer Prüfung durch den Medizinischen Dienst kürzte die Krankenkasse den Rechnungsbetrag und rechnete diesen mit einer anderen Forderung der Krankenhäuser auf. Im folgenden Rechtsstreit erkannte die Krankenkasse die Forderung an, woraufhin die Krankenhäuser 2021 eine Aufwandspauschale von 300 Euro verlangten. Die Krankenkasse verweigerte die Zahlung mit der Begründung der Verjährung. Das Sozialgericht und später das Landessozialgericht urteilten zugunsten der Krankenhäuser, da der Anspruch erst mit dem Anerkenntnis entstand und bei Klageerhebung nicht verjährt war. In ihrer Revision vor dem Bundessozialgericht rügte die Krankenkasse die Auslegung der Verjährungsvorschriften nach § 275 SGB V.

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