Zur Vergütung eines vom Sachverständigen erstellten Gutachtens zur Frage der Abrechnung eines stationären Krankenhausaufenthaltes nach DRG-Fallpauschalen

S 17 KR 1575/16 | Gelsenkirchen, Urteil vom 20.05.

Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 JVEG erhalten medizinische Sachverständige für jede Stunde ein Honorar in Höhe von 65, 75 oder 100 Euro, je nach dem welcher Honorargruppe das von ihnen erstattete Gutachten zuzuordnen ist. Die Zuordnung zu einer Honorargruppe bestimmt sich nach der Anlage I zu § 9 Abs. 1 JVEG (§ 9 Abs. 1 Satz 2 JVEG), in der die einzelnen in § 9 Abs. 1 Satz 1 JVEG aufgeführten Honorargruppen näher definiert sind. […] Die Zuordnung zu bestimmten DRGs rechtfertige es nicht, die Honorargruppe M3 zugrunde zu legen, da sie nach standardisierenden Schemata erfolge. Bei dem Gutachten des Antragstellers handelt es sich nicht um ein überdurchschnittlich schwieriges Gutachten…

Quelle: Sozialgerichtsbarkeit

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