Zur Kündigung eines bestehenden Krankenhausversorgungsvertrages

8 K 2876/15 | Verwaltungsgericht Freiburg, Urteil vom 15.03.2018

  1. Die Kündigung des Versorgungsvertrags eines Plankrankenhauses (§ 108 Nr. 2 SGB V i.V.m. § 109 Abs. 1 Satz 2 SGB V) gemäß § 110 Abs. 1 Satz 1 SGB V durch Verwaltungsakt ist zulässig.
  2. Die Jahresfrist einer (wirksamen) Kündigung des Versorgungsvertrags nach § 110 Abs. 1 Satz 1 SGB V beginnt unabhängig vom Zeitpunkt des Eintritts der Genehmigung(sfiktion) nach § 110 Abs. 2 SGB V mit deren Zugang zu laufen.
  3. Der Status als zugelassenes Plankrankenhaus (§ 108 Nr. 2 SGB V) wird durch die wirksame Kündigung des Versorgungsvertrags nach § 110 Abs. 1 Satz 1 SGB V nicht entzogen. Der nach § 109 Abs. 1 Satz 2 SGB V kraft Gesetzes bestehende Versorgungsvertrag gilt bis zur Aufhebung des Aufnahmebescheids faktisch weiter. § 110 Abs. 2 Satz 6 SGB V in der ab dem 01.01. geltenden Fassung enthält eine Neuregelung und nicht nur eine .

Die Landesverbände der und die Ersatzkassen tragen die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen von nicht nur vorübergehend bestehenden Kündigungsgründen nach § 110 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 109 Abs. 3 Satz 1 SGB V. […]

Quelle: Landesrechtsprechung Baden-Württemberg


10 S 1156/18 | Verwaltungsgerichtshof 10. Senat, Urteil vom 29.04.2019

  1. Wird ein (fingierter) Versorgungsvertrag im Sinne von § 109 Abs. 1 Satz 2 SGB V von den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen gekündigt, so sind diese für das nicht nur vorübergehende Bestehen eines Kündigungsgrunds nach § 110 Abs. 1 SGB V darlegungs- und ggf. beweispflichtig.
  2. § 113 SGB V stellt eine spezielle Regelung für die Überprüfung der , Leistungsfähigkeit und der eines zugelassenen Krankenhauses dar, die auch dem Schutz des Krankenhauses dient.

Quelle: Landesrecht BW

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