Wirksame Aufrechnung vor dem 10. November 2018 bleibe von § 325 SGB V unberührt

B 1 KR 36/24 R | Bundessozialgericht, Entscheidung am 27.08.2025 – Terminbericht Nummer 26/25

Eine vor dem 10. November 2018 erklärte und vollzogene Aufrechnung einer Krankenkasse mit einem Erstattungsanspruch führt zum Erlöschen der Vergütungsforderung des Krankenhauses und wird durch § 325 SGB V a. F. nicht rückwirkend entzogen. Die zum 1. Januar 2019 in Kraft getretene Ausschlussfrist wirkt nur für neue Geltendmachungen und betrifft nicht bereits wirksam vollzogene Aufrechnungen.

Der 1. Senat des Bundessozialgerichts hat die Revision der beklagten Krankenkasse für begründet erklärt und die klageabweisende Entscheidung der Vorinstanzen aufgehoben. Streitentscheidend war die Frage, ob eine von der Krankenkasse am 9. November 2018 erklärte und vollzogene Aufrechnung noch wirksam war, obwohl § 325 SGB V a. F. zum 1. Januar 2019 eine Ausschlussfrist für die Geltendmachung von Erstattungsansprüchen einführte.

Nach Auffassung des Senats erloschen sowohl der Erstattungsanspruch der Krankenkasse als auch die Vergütungsforderung des Krankenhauses bereits mit der Aufrechnungserklärung vom 9. November 2018. Die gesetzliche Neuregelung in § 325 SGB V a. F. änderte daran nichts, da der Gesetzgeber keine Rückwirkung vorgesehen hatte, die bereits wirksam vollzogene Aufrechnungen entwerten könnte. Entscheidend war, dass die Formulierung „bis zum 9. November 2018“ im Gesetzeswortlaut den genannten Tag einschließt, sodass bis einschließlich zu diesem Datum sowohl Klageerhebung als auch Aufrechnung zulässig waren.

Die Einführung des § 325 SGB V a. F. diente dem Ziel, Rechtsfrieden herzustellen und Altverfahren zu begrenzen. Der Senat stellte klar, dass die Ausschlussfrist zwar die gerichtliche Geltendmachung ab dem 10. November 2018 sperrt, jedoch keine rückwirkende Vernichtung von bis dahin wirksam erklärten Aufrechnungen anordnet. Anhaltspunkte für einen solchen gesetzgeberischen Willen fehlten.