Verwaltungsgericht Düsseldorf: Millionenrückforderung gegen Corona-Teststellenbetreiberin bestätigt
Gericht sieht gravierende Verstöße gegen Dokumentationspflichten der Coronavirus-Testverordnung – Rückforderung von über 4 Millionen Euro rechtmäßig
Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat entschieden, dass eine Betreiberin von Corona-Testzentren rund 4,03 Millionen Euro an bereits erhaltenen Vergütungen zurückzahlen muss (Az. 29 K 1788/24). Hintergrund sind erhebliche Verstöße gegen die in der Coronavirus-Testverordnung vorgeschriebenen Dokumentationspflichten im Zeitraum zwischen Juli 2021 und April 2023. Die Klage der Betreiberin gegen entsprechende Rückforderungsbescheide der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein blieb damit weitgehend erfolglos.
Im Zentrum des Verfahrens stand die Pflicht, für jeden durchgeführten Test eine schriftliche oder elektronische Bestätigung der getesteten Person oder ihres gesetzlichen Vertreters zu dokumentieren. Diese Anforderung war ab dem 1. Juli 2021 verbindlich in der Coronavirus-Testverordnung verankert. Nach den Feststellungen des Gerichts wurden diese Nachweise durch die Klägerin jedoch nicht oder nur unzureichend erhoben, sodass eine ordnungsgemäße Abrechnung der Leistungen nicht gegeben war.
Die Betreiberin hatte mehrere Corona-Testzentren in Düsseldorf, Leverkusen und Solingen betrieben. Die Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein forderte daraufhin bereits ausgezahlte Vergütungen zurück und setzte weitere Auszahlungen auf null. Das Gericht bestätigte diese Vorgehensweise im Wesentlichen und sah die gesetzlichen Voraussetzungen für eine vollständige Rückforderung als erfüllt an.
In der Begründung betonte die Kammer die besondere Bedeutung der Dokumentationspflichten angesichts der hohen öffentlichen Ausgaben im Zusammenhang mit der Pandemie. Der Bund habe laut Bundesrechnungshof insgesamt rund 17,8 Milliarden Euro für Corona-Testungen aufgewendet. Vor diesem Hintergrund sei eine wirksame nachträgliche Kontrolle der Leistungserbringung zwingend erforderlich, um Missbrauch und fehlerhafte Abrechnungen zu verhindern. Das Gericht stellte klar, dass das Interesse an einer überprüfbaren Mittelverwendung schwerer wiege als das Vergütungsinteresse der Klägerin.
Von der Rückforderung ausgenommen wurden lediglich einbehaltene Verwaltungskosten, da diese nach Auffassung des Gerichts nicht als ausgezahlte Vergütung im Sinne der Verordnung gelten. Damit reduzierte sich der nicht erstattungsfähige Teil geringfügig.
Das Urteil gilt als erste Entscheidung dieser Art des Verwaltungsgerichts Düsseldorf im Zusammenhang mit Rückforderungen von Corona-Teststellen. Insgesamt sind laut Gericht noch 48 weitere Verfahren mit einem Streitwert von rund 23 Millionen Euro anhängig. Damit könnte die Entscheidung Signalwirkung für weitere laufende Abrechnungsstreitigkeiten im Bereich der pandemiebezogenen Leistungserbringung entfalten.
Gegen das Urteil kann noch ein Antrag auf Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen gestellt werden.




