Transparenzpflichten zu Wahlleistungsvereinbarungen bei Einbettzimmern

2 S 189/24 | Landgericht Kassel, Urteil vom 10.09.2025 – Kommentar Bregenhorn-Wendland & Partner Rechtsanwälte

Das Landgericht Kassel entschied, dass Wahlleistungsvereinbarungen für Einbettzimmer nur wirksam sind, wenn die Klinik den Patienten konkret und nachvollziehbar über Inhalt und Entgelt der Wahlleistung informiert. Pauschale Begriffe wie „Premiumelemente“ erfüllen die Informationspflicht nach § 17 Abs. 2 KHEntgG nicht. Zudem muss die Unterrichtung schriftlich erfolgen und durch eine gesonderte Bestätigung des Patienten dokumentiert sein. Liegt keine klare Differenzierung zwischen Regelleistung und Wahlleistung vor, ist die Vereinbarung unwirksam.

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