Pflichten und Verantwortung von Krankenhäusern bei der Patientenverlegung: Wirtschaftlichkeit und Beweislast im Fokus
B 1 KR 29/22 R | Bundessozialgericht, Urteil vom 16.05.2024
Ein Krankenhaus verletzt seine Behandlungspflicht und das Wirtschaftlichkeitsgebot, wenn es einen Patienten ohne sachlichen Grund verlegt, da es in der Regel die Beweislast für das Vorliegen eines solchen Grundes trägt. Fehlt ein sachlicher Grund, obliegt es dem Krankenhaus, die Wirtschaftlichkeit der Verlegung im Vorfeld sorgfältig zu prüfen, um möglicherweise entstandene Mehrkosten zu vermeiden; ein Schadensersatzanspruch der Krankenkasse entfällt, wenn durch die Verlegung keine Mehrkosten entstehen.
Nach dem Urteil des Bundessozialgerichts können verschiedene sachliche Gründe eine Krankenhausverlegung rechtfertigen. Dazu zählen zwingende medizinische Gründe, persönliche Gründe der Versicherten (wie Vertrauensstörungen oder der Bedarf an kürzeren Wegen für Familienbesuche) sowie übergeordnete Ziele der qualitativ hochwertigen und bedarfsgerechten Patientenversorgung. Insbesondere im Kontext eines mehrstufigen Krankenhausversorgungssystems kann eine Verlegung von einem Krankenhaus einer höheren Stufe in eines niedrigerer Stufe gerechtfertigt sein, wenn die spezifischen Mittel der höheren Stufe nicht mehr erforderlich sind und die Kapazitäten für andere Patienten benötigt werden.
Keine Pflichtverletzung bei sachlichen Gründen
Wenn die Verlegung durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist, verletzt das Krankenhaus keine Pflicht und muss keine Wirtschaftlichkeitsüberlegungen anstellen. Diese sachlichen Gründe bleiben auch dann gültig, wenn die Verlegung höhere Kosten für die Krankenkasse verursacht.
Beweislast und Verantwortung des Krankenhauses
Das verlegende Krankenhaus trägt die Beweislast für das Vorliegen eines sachlichen Grundes im Streitfall. Kann das Krankenhaus diesen nicht nachweisen, wird von einer Verletzung der Behandlungspflicht ausgegangen, die gegebenenfalls auch zu einem Verstoß gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot führen kann. Hierbei wird klargestellt, dass das Krankenhaus das Risiko trägt, dass eine sachgrundlose Verlegung zu Mehrkosten für die Krankenkasse führt. Es obliegt dem Krankenhaus, die Wirtschaftlichkeit solcher Verlegungen vorab sorgfältig zu prüfen und nachzuweisen.
Prüfpflichten und Alternativen
Die Sorgfaltspflichten des Krankenhauses hinsichtlich der Prüfung der Wirtschaftlichkeit einer sachgrundlosen Verlegung sind nicht übertrieben. Fehlt ein sachlicher Grund, kann das Krankenhaus den Patienten im eigenen Haus weiter behandeln, ohne Wirtschaftlichkeitsüberlegungen anstellen zu müssen. Diese Prüfpflicht besteht lediglich im Falle einer Verlegung, während die Weiterbehandlung im eigenen Haus ohne solche Überlegungen erfolgen kann.
Schadensersatzansprüche der Krankenkasse
Letztlich wird festgehalten, dass ein Schadensersatzanspruch der Krankenkasse selbst bei einer sachgrundlosen Verlegung nicht besteht, sofern durch diese keine Mehrkosten entstehen. In diesem Fall wäre kein Schaden seitens der Krankenkasse gegeben.




