Nichtigkeit der „gewünschten Vertretung“ bei Wahlarztvereinbarungen

III ZR 40/24 | Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.03.2025 – Kommentar Rechtsanwalt Friedrich W. Mohr

Das Bundesgerichtshof (BGH) hat klargestellt, dass eine Wahlleistungsvereinbarung, die auf Initiative des Krankenhausträgers oder eines Wahlarztes geschlossen wird und vorsieht, dass wahlärztliche Leistungen ohne besondere Bedingungen von einem anderen Arzt – dem sogenannten „gewünschten Vertreter“ – erbracht werden können, nichtig ist.