LSG Baden-Württemberg bestätigt gesetzliches Aufrechnungsverbot

L 11 KR 3273/24 | Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 29.04.2025 – Kommentar Bregenhorn-Wendland & Partner Rechtsanwälte

Für ab dem 01.01.2022 erklärte Aufrechnungen gilt das in § 109 Abs. 6 S. 1 SGB V verankerte gesetzliche Aufrechnungsverbot. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Aufrechnung, nicht der Zeitpunkt der ursprünglichen Behandlung oder des eingeleiteten Prüfverfahrens. Übergangsregelungen der PrüfvV 2016 greifen nicht mehr, da die PrüfvV 2022 anzuwenden ist.