Krankenhausplanung NRW: LG 30.2 Herztransplantation – Zurückweisung der Beschwerde des Landes NRW

13 B 326/25 | Oberverwaltungsgericht (OVG) NRW, Beschluss vom 25.3.2026 – Kommentar Anwaltskanzlei Quaas & Partner

Im Streit um die Zuweisung der Leistungsgruppe 30.2 (Herztransplantation) in Nordrhein-Westfalen hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) NRW eine zentrale Entscheidung getroffen. Mit Beschluss vom 25. März 2026 (Az. 13 B 326/25) wies das Gericht die Beschwerde des Landes Nordrhein-Westfalen zurück. Damit bleibt die aufschiebende Wirkung der Klage bestehen – die betroffene Klinik darf Herztransplantationen vorerst weiterhin durchführen.

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