Krankenhaus ist nicht zur Übermittlung an MDK von sämtlicher den Behandlungsfall betreffender oder den Rechnungsanspruch begründender Unterlagen verpflichtet

S 48 KR 1115/17 | Sozialgericht , vom 25.05.2020

war entgegen der Ansicht der Krankenkasse nicht zur Übermittlung sämtlicher den Behandlungsfall betreffender oder den Rechnungsanspruch begründender Unterlagen verpflichtet. Eine solche Obliegenheit ergibt sich weder aus dem Anforderungsschreiben des MDK, noch aus allgemeinen Beweislasterwägungen. Zwar bat der MDK „um Übersendung sämtlicher prüfungsrelevanten Unterlagen“; er konkretisierte diese Bitte jedoch – einleitend durch die Formulierung „insbesondere“ – durch Auswahl bestimmter Unterlagen.

Aus der Gesamtschau des Schreibens und der gesetzlichen Grundlagen beschränkte sich die Obliegenheit der Klägerin zur Überzeugung der Kammer damit auf die Übermittlung der vom MDK ausdrücklich benannten Unterlagen, soweit sie von Relevanz für die Beurteilung des streitigen Behandlungsfalls waren. Der MDK ist verpflichtet, die erbetenen Unterlagen zu konkretisieren. Er kann sich nicht auf eine Generalklausel in Form der Bitte um Übersendung aller erforderlichen Unterlagen beschränken. Es steht dem MDK frei, die gesamte anzufordern, wenn er eine umfassende Prüfung durchführen möchte. Eine völlig unbestimmte salvatorische Klausel in der Anforderung der Prüfunterlagen zuzulassen, lässt sich mit der gravieren-den Rechtsfolge des Anspruchsverlustes nach § 7 Abs. 2 Satz 4 PrüfvV nicht vereinba-ren. Auch zur eigentlich bezweckten Beschleunigung des Prüfverfahrens stünde eine derartige Vorgehensweise in Widerspruch. […]

Quelle: Sozialgerichtsbarkeit

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