Keine Kostenerstattung für Blinddarmoperation in Privatklinik in der Türkei

L 20 KR 256/20 | Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 22.04.2024

Es besteht kein rechtlicher Anspruch auf Kostenerstattung durch die gesetzliche Krankenkasse für eine akute Blinddarmoperation, die in einer Privatklinik in der Türkei durchgeführt wurde. Die Erstattung der Kosten für eine privatärztliche Behandlung im nicht-EU-Ausland kann allenfalls als freiwillige Ermessensleistung betrachtet werden, basierend auf einer analogen Anwendung des Art. 15 des Deutsch-Türkischen Sozialversicherungsabkommens (DT-SVA). Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten zur Kostenerstattung von Sozialversicherungsleistungen ist der Leitfaden „Leistungsaushilfe im Rahmen der EG-Verordnung 883/04 und nach Abkommensrecht“ vom 15.08.2012 als ermessenslenkende Verwaltungsvorschrift maßgeblich…