Erfundenen GOÄ-Ziffern fehlt die Abrechnungsgrundlage
L 4 KR 289/21 | Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27.2.2026
Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass eine ärztliche Rechnung mit einer frei erfundenen Gebührenziffer keine wirksame Zahlungsgrundlage darstellt. In dem Verfahren um die Kostenerstattung einer privat finanzierten Immunadsorptionsbehandlung stellte das Gericht klar, dass Krankenkassen nur dann zur Erstattung verpflichtet sein können, wenn Versicherte einer rechtlich wirksamen Zahlungsverpflichtung ausgesetzt sind. Dies sei im vorliegenden Fall nicht gegeben gewesen.
Im Mittelpunkt des Rechtsstreits stand eine gesetzlich krankenversicherte Patientin, die aufgrund einer Autoimmunerkrankung eine Behandlung mittels Immunadsorption durchführen lassen wollte. Nachdem ihre Krankenkasse die Kostenübernahme für die Therapie abgelehnt hatte, ließ sie die Behandlung auf eigene Rechnung durchführen und beantragte anschließend die Erstattung der entstandenen Kosten.
Sowohl die Krankenkasse als auch die Vorinstanz lehnten eine Erstattung ab. Dieser Auffassung schloss sich nun auch das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg an. Nach Auffassung des Gerichts setzt ein Erstattungsanspruch voraus, dass die Versicherte tatsächlich einer wirksamen Forderung des Leistungserbringers ausgesetzt war. Genau daran fehlte es nach Ansicht der Richter.




