Keine Berufunwürdigkeit eines Arztes bei nicht-berufsbezogener Körperverletzung im privaten Umfeld
21 B 23.726 | Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 06.08.2024
Der Widerruf der ärztlichen Approbation wegen Unwürdigkeit erfordere ein schwerwiegendes Fehlverhalten, das das Vertrauen der Öffentlichkeit in den ärztlichen Berufsstand nachhaltig erschüttert. Bei nicht-berufsbezogenen Körperverletzungsdelikten innerhalb einer stark problembehafteten Beziehung, die keine gravierenden, langwierigen oder dauerhaften Verletzungen zur Folge hatten und mit einer Geldstrafe geahndet wurden, sei die Schwelle zur Unwürdigkeit in der Regel nicht erreicht, insbesondere wenn sich der Arzt nach Beendigung der Beziehung straffrei verhalten habe.
Dem Kläger, einem leitenden Arzt, wurde eine Gesamtgeldstrafe von 240 Tagessätzen wegen vorsätzlicher Körperverletzung in vier Fällen (teilweise in Tateinheit mit Sachbeschädigung und Beleidigung) auferlegt. Diese Taten ereigneten sich gegenüber seiner damaligen Lebensgefährtin in der gemeinsamen Wohnung. Die Verletzungen waren nicht unerheblich, führten aber zu keinen langwierigen oder dauerhaften Schäden. Das Landgericht hatte in seinem Urteil die Beziehung als „stark problembehaftet“ beschrieben und festgestellt, dass die Geschädigte ebenfalls Anteil an den Konflikten hatte und dem Kläger mehrfach verziehen hatte.
Die Regierung von Oberbayern widerrief daraufhin die Approbation des Klägers mit der Begründung der Unwürdigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs. Das Verwaltungsgericht bestätigte diese Entscheidung.
Der VGH München entschied jedoch zugunsten des Klägers. Er betonte, dass der Widerruf der Approbation einen erheblichen Eingriff in die Berufsfreiheit darstellt und an hohe Voraussetzungen gebunden ist. Unwürdigkeit liege nur vor, wenn das Fehlverhalten mit dem Berufsbild eines Arztes schlechthin unvereinbar sei und das Ansehen sowie das Vertrauen, das für die ärztliche Berufsausübung unerlässlich sei, nachhaltig zerstört werde.
Obwohl auch Straftaten außerhalb des Arzt-Patienten-Verhältnisses zur Unwürdigkeit führen können, müssen diese gravierend sein und das Vertrauen in die berufliche Tätigkeit erheblich beschädigen. Im vorliegenden Fall sah der Senat die Schwelle eines solch gravierenden Fehlverhaltens als nicht erreicht an. Die Körperverletzungsdelikte des Klägers hatten keinen Bezug zu seiner ärztlichen Tätigkeit, sondern entstanden ausschließlich aus der problembehafteten Beziehung zu seiner damaligen Lebensgefährtin. Das Gericht berücksichtigte, dass der Kläger als „Beziehungstäter“ mit bedingtem Vorsatz handelte, die Geschädigte keine schwerwiegenden oder dauerhaften Verletzungen erlitt und der Kläger sich seit Beendigung der Beziehung straffrei verhalten habe.
Der VGH teilte auch nicht die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die Begehung der Taten im häuslichen Bereich im vorliegenden Fall besonders schwerwiegend sei, da das Strafurteil von einer „stark problembehafteten“ und nicht von einer auf Vertrauen basierenden Beziehung ausging.
Unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls sei das Ausmaß nicht erreicht, das den Widerruf der Approbation rechtfertigen würde, so der VGH.




