Kein Mitbestimmungsrecht des Personalrats bei ermessensabhängiger Stufenzuordnung von Tarifbeschäftigten

6 P 5.23 | Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 19.03.2025

Das Mitbestimmungsrecht des Personalrats gemäß § 88 Abs. 1 Nr. 4 HmbPersVG bei der Stufenzuordnung tariflich beschäftigter Arbeitnehmer greift nur, wenn die Zuordnung als strikte Rechtsanwendung im Rahmen der Tarifautomatik erfolgt. Ermessensentscheidungen, insbesondere nach § 16 Abs. 2 Satz 3 TV-KAH (z. B. Berücksichtigung förderlicher Zeiten zur Deckung des Personalbedarfs), unterliegen nicht der Mitbestimmung.

Im Streit stand die Frage, ob der Personalrat eines Universitätsklinikums ein Mitbestimmungsrecht bei der Stufenzuordnung einer neuen Beschäftigten (Entgeltgruppe 8 Stufe 4 TV-KAH) hatte. Die Zuordnung erfolgte auf Grundlage des § 16 Abs. 2 Satz 3 TV-KAH unter Berufung auf eine förderliche Vorbeschäftigung zur „Deckung des Personalbedarfs“. Der Personalrat widersprach und argumentierte, angesichts von 47 Bewerbungen könne von Personalbedarf keine Rede sein.

Das VG Marburg gab dem Personalrat recht, das OVG wies dessen Antrag ab – mit der Begründung, die Stufenzuordnung sei eine Ermessensentscheidung und daher nicht mitbestimmungspflichtig. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte dies nun letztinstanzlich.