Haftungsfragen bei luftgebundenen Krankentransporten und Abgrenzung von Verlegung und Verbringung

S 45 KR 1581/21 | Sozialgericht Dresden, Urteil vom

Erstattungsansprüche und Haftung bei Transporten zwischen Krankenhäusern

In Bezug auf die Haftung der Kliniken und Erstattungsansprüche bei luftgebundenen Krankentransporten zwischen Krankenhäusern hat das Sozialgericht wesentliche Klarstellungen und Abgrenzungen skizziert.

  1. Haftung für Transportkosten: Grundsätzlich besteht keine Haftung des Krankenhauses für Schadensersatzansprüche hinsichtlich der Transportkosten (z.B. durch Rettungshelikopter) gegenüber der Krankenkasse, wenn die Auswahl des Transportmittels und der Zielklinik durch Rettungsleitstellen oder Integrierte Leitstellen erfolgt. Es sei denn, es treten weitere Umstände auf, die eine Haftung begründen könnten.
  2. Beweislast für Pflichtverletzung: Die Beweislast für eine Pflichtverletzung liegt bei der Krankenkasse, die das Krankenhaus auf Schadensersatz in Anspruch nimmt. Eine Beweislastumkehr ist insbesondere dann nicht gegeben, wenn es keine inhaltliche Verknüpfung mit der Vergütung von Krankenhausleistungen gibt und die Krankenkasse kein Prüfverfahren durch den Medizinischen Dienst eingeleitet hat.
  3. Erstattungsanspruch der Krankenkasse: Ob der Krankenkasse wegen der Zahlung von Krankentransportkosten an einen Dienstleister ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch gegenüber dem Krankenhaus zusteht, richtet sich nach dem Sachleistungsanspruch der Versicherten gemäß § 60 SGB V (vgl. BSG, Urteil vom 22. Februar 2024 – B 3 KR 15/22 R).
  4. Abgrenzung von Verlegung und Verbringung: Wird ein Patient in einem anderen Krankenhaus unter intensivmedizinischer Betreuung einem komplexen Eingriff unterzogen, so stellt dies keine unterstützende Maßnahme im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 KHEntgG a.F. dar, sondern eine Verlegung.
  5. Stationäre Aufnahme bei Notfallbehandlung: Ein kurzzeitiger Aufenthalt zu einer Notfallbehandlung kann, auch bei zeitnaher Rückverlegung, als stationäre Aufnahme im Sinne von § 39 SGB V gewertet werden, wenn die besonderen Mittel des Krankenhauses intensiv genutzt werden.