Fusionskontrolle im Krankenhausbereich erheblich eingeschränkt
Wettbewerbsrecht tritt bei standortübergreifenden Fusionen in den Hintergrund
Die Neuregelung werfe zahlreiche Fragen auf, insbesondere zur Definition von „standortübergreifenden Konzentrationen“ und ob auch Zusammenschlüsse von Fachrichtungen ohne Standortzusammenlegung darunterfallen, kommentiert Gleiss Lutz Hootz Hirsch Rechtsanwälte.