Für Mindestmengenprognose zählen nicht nur die Zahlen
L 8 KR 88/24 B ER | Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 07.05.2024
Trägt ein Krankenhaus Gründe wie Umstrukturierungen oder Personalfragen vor, müssen die Kassen auch darauf eingehen und diesbezügliche Entwicklungen würdigen, wie das Hessische Landessozialgericht entschied.
Bei der Bewertung von Mindestmengen in Krankenhäusern dürfen nicht nur statistische Daten herangezogen werden. Laut einem aktuellen Urteil des Hessischen Landessozialgerichts sind Krankenkassen verpflichtet, auch qualitative Faktoren wie Umstrukturierungen oder Personalfragen zu berücksichtigen. Das Gericht entschied, dass solche Entwicklungen, die ein Krankenhaus vorträgt, in die Prognose einbezogen und gewürdigt werden müssen…