Ein Pflegedienst, der Intensivpflege in Wohngemeinschaften erbringt, wird nicht Inhaber eines Anspruchs auf Hilfe zur Pflege, wenn die Pflegebedürftige verstirbt
L 20 SO 362/22 | Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28.10.2024 – Pressemitteilung
Ein Pflegedienst, der in einer Wohngemeinschaft Intensivpflege erbringt, kann keine Hilfe zur Pflege nach dem Tod der Pflegebedürftigen geltend machen, da der Anspruch höchstpersönlich ist und es keine gesetzliche Regelung für einen Anspruchsübergang gibt, der auf den Pflegedienst anwendbar wäre.
Das Landessozialgericht (LSG) entschied, dass ein Pflegedienst, der die Pflege einer palliativpflegebedürftigen Person in einer Wohngemeinschaft übernimmt, nach dem Tod der Pflegebedürftigen keine Ansprüche auf Hilfe zur Pflege geltend machen kann. Die ursprüngliche Klägerin, die seit 2018 palliativpflegebedürftig war, klagte gegen die Stadt Remscheid auf rund 42.000 Euro für die Pflegeleistungen, die durch den Pflegedienst erbracht wurden. Nach ihrem Tod setzte der Pflegedienst das Verfahren fort, jedoch wies das LSG die Klage zurück.
Das Gericht stellte klar, dass Ansprüche auf Hilfe zur Pflege nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) höchstpersönlicher Natur sind und nur im Falle eines gesetzlichen Anspruchsübergangs gemäß § 19 Abs. 6 SGB XII auf denjenigen übergehen, der die Pflege oder Leistungen erbracht hat. Der Pflegedienst hatte jedoch keine „Leistungen für Einrichtungen“ erbracht, was für die Anwendung des § 19 Abs. 6 SGB XII erforderlich gewesen wäre. Daher könne dieser Anspruch nicht auf den Pflegedienst übertragen werden. Das LSG betonte, dass die unterschiedliche Behandlung von ambulanten Pflegediensten und stationären Einrichtungen verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sei. Die Klägerin legte Revision beim Bundessozialgericht (BSG) ein.