BSG: Zusatzweiterbildung „Schlafmedizin“ reiche für Sonderbedarfszulassung nicht aus

B 6 KA 4/24 R | Bundessozialgericht, Urteil vom 18.06.2025 – Kommentar Seufert Rechtsanwälte

Die Zusatz-Weiterbildung „Schlafmedizin“ genüge nicht den Anforderungen an eine qualifikationsbezogene Sonderbedarfszulassung nach § 37 Abs. 2 Bedarfsplanungs-Richtlinie. Für eine solche Zulassung ist eine Weiterbildung erforderlich, die einem Schwerpunkt, einer fakultativen Weiterbildung oder einer besonderen Fachkunde in zeitlichem und inhaltlichem Umfang gleichsteht. Der bloße Erwerb der Zusatzweiterbildung ohne festgelegte Mindestweiterbildungszeit erfülle diese Anforderungen nicht. Ein dauerhafter Versorgungsbedarf könne dadurch nicht begründet werden.