Arzt muss Privatpatienten nicht über Kostenübernahme durch Versicherung aufklären
2 S 75/25 | Landgericht Frankenthal (Pfalz), Beschluss vom 23.07.2025
Landgericht Frankenthal bestätigt: Wirtschaftliche Aufklärungspflicht entfällt, wenn Versicherungsumfang dem Patienten bekannt oder selbst zu prüfen ist
Die Pflicht eines Arztes zur wirtschaftlichen Aufklärung besteht nur, wenn dem Behandler bekannt ist oder gewichtige Anhaltspunkte bestehen, dass die Krankenkasse oder Versicherung die Kosten einer medizinischen Behandlung nicht vollständig übernimmt. Bei Privatpatienten gilt, dass diese vorrangig selbst für die Prüfung des Umfangs ihrer Versicherungsleistungen verantwortlich sind. Ein Arzt muss grundsätzlich nicht über mögliche Kostenerstattungen informieren. Die wirtschaftliche Aufklärung soll Patienten vor finanziellen Überraschungen schützen, ersetzt aber nicht die eigenverantwortliche Klärung des Versicherungsschutzes. Die medizinische Notwendigkeit einer Behandlung ist von der wirtschaftlichen Aufklärungspflicht getrennt zu betrachten.
Die 2. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal befasste sich in einem Berufungsverfahren mit der Frage, inwieweit ein Arzt Patienten über die voraussichtlichen Kosten einer geplanten Operation informieren muss. Im konkreten Fall ging es um eine Arztrechnung von etwas mehr als 2.000 Euro für eine Operation an der Nasenschleimhaut eines Privatpatienten, der wegen Problemen bei der Nasenatmung ärztliche Behandlung in Anspruch genommen hatte. Der Arzt hatte die OP medizinisch empfohlen, jedoch keine Informationen zu den voraussichtlichen Kosten gegeben. Nach der Operation weigerte sich der Patient, die Rechnung zu begleichen, mit der Begründung, dass die OP medizinisch nicht notwendig gewesen sei und er nicht darauf hingewiesen worden sei, dass er die Kostenübernahme selbst klären müsse. Zudem habe ihm Praxispersonal die vollständige Kostenerstattung durch seine Privatversicherung zugesichert.
Bereits das Amtsgericht Ludwigshafen hatte den Patienten nach Beweisaufnahme zur vollständigen Zahlung der Rechnung verurteilt, unabhängig von einer Erstattung durch die Privatversicherung. Das Landgericht Frankenthal bestätigte diese Entscheidung. Es stellte klar, dass die wirtschaftliche Aufklärungspflicht des Arztes Patienten nur vor finanziellen Überraschungen schützen soll. Bei Privatpatienten sei davon auszugehen, dass sie eigenständig den Umfang ihres Versicherungsschutzes kennen oder prüfen. Der Arzt ist auf medizinische Beratung spezialisiert, nicht auf Fragen der privaten Krankenversicherung. Der Patient konnte zudem nicht nachweisen, dass ihm von Praxismitarbeiterinnen eine Kostenübernahme zugesagt worden war. Ein unabhängiges Gutachten bestätigte die medizinische Notwendigkeit der Behandlung.
Die Berufung wurde zwischenzeitlich zurückgenommen, sodass die Entscheidung des Amtsgerichts rechtskräftig ist.







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