Mindestmengenregelungen: Änderung von § 4 Absatz 2 zur Begründung berechtigter mengenmäßiger Erwartung im Rahmen der Prognosedarlegung

Beschluss vom 17. Juli 2025. Er tritt nach Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat am 17. Juli 2025 eine Änderung der Mindestmengenregelungen (Mm-R) beschlossen. Mit dem Beschluss wird § 4 Absatz 2 Satz 4 der Mm-R gestrichen. Diese Regelung betraf bislang die Möglichkeit der Begründung einer „berechtigten mengenmäßigen Erwartung“ für eine Leistungserbringung im Folgejahr.