Urteil zur Eingruppierung einer Dokumentationsassistentin im Bereich Medizincontrolling

1 Sa 199/23 | Thüringer Landesarbeitsgericht, Urteil vom 25.09.2024

Eine medizinische Dokumentationsassistenz im Medizincontrolling erfordert gründliche Fachkenntnisse und kann eine höhere Eingruppierung im TVöD-VKA rechtfertigen, wenn die Tätigkeit die vollständige Dokumentation, Verschlüsselung medizinischer Informationen sowie die Verwaltung und Pflege des Datenbestandes umfasst.

Das LAG Thüringen habe entschieden, dass die Tätigkeit einer medizinischen Dokumentationsassistentin als einheitlicher Arbeitsvorgang zu betrachten sei, der weit über eine bloße Einarbeitung hinausgeht. Insbesondere sei die Anwendung der Deutschen Kodierrichtlinien (DKR) sowie das Verständnis medizinischer Fachbegriffe erforderlich, was eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 5, Stufe 5 des TVöD-VKA rechtfertige. Das Gericht zog dabei Vergleiche mit Medizinischen Dokumentationsassistenten und Klinischen Kodierfachkräften, die regelmäßig höher eingruppiert werden. Zudem wurde berücksichtigt, dass die Klägerin eine abgeschlossene Ausbildung als Medizinische Fachangestellte vorweisen konnte. Die Einwände der Beklagten, wonach die Klägerin keine Kodierungen vornehme oder keine besonderen Fachkenntnisse benötige, wurden vom Gericht zurückgewiesen.

Die Entscheidung hat Auswirkungen auf die Bewertung von Dokumentationstätigkeiten im Krankenhaus und kann als Orientierungshilfe für zukünftige Eingruppierungsfragen dienen.

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